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Bingen: Ermittlungen wegen Auseinandersetzung auf Rasthof

Bingen: Ermittlungen wegen Auseinandersetzung auf Rasthof

In Bingen am Rhein ist es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen mehreren LKW-Fahrern gekommen. Die Taten ereignete sich am Autohof Nahetal, der sich in der Gustav-Stresemann-Straße befindet und unmittelbar am Autobahndreieck Nahetal und damit der A60 und A61 liegt. An dem Ort, der auch nah an Ockenheim und Laubenheim liegt, gingen mehrere Fernfahrer aufeinander los und ließen auch nach dem Eintreffen der Ermittler der Polizei nicht voneinander ab. Insgesamt handelte es sich um vier Personen, bei denen eine starke Alkoholisierung festgestellt wurde. Die Polizeiinspektion Bingen hatte in diesem Kontext alle Hände voll zu tun und musste sogar Pfefferspray einsetzen, um die Kontrahenten voneinander zu trennen. Darüber hinaus war das Anfordern von Unterstützung unumgänglich, weil sich die Besatzung eines einzigen Streifenwagens nicht mit vier gewalttätigen und alkoholisierten Männern auseinandersetzen wollte.

Die Tat ereignete sich am Abend des 13. Oktober ungefähr um 20:30 Uhr. Nach aktuellem Stand der Ermittlungen steht nicht fest, was zu der Streitigkeit geführt und wer mit den Handgreiflichkeiten begonnen hat. Fest steht allerdings, dass die Ermittlungen wohl nur dann weitergeführt werden, wenn eine der beteiligten Personen Strafanzeige stellt, was eher unwahrscheinlich sein dürfte. Die Ermittler der Polizei stellten jedoch aufgrund der starken Alkoholisierung die Fahrzeugschlüssel sicher und dürfte diese erst dann wieder aushändigen, wenn die LKW-Fahrer in nüchternem Zustand auf der zuständigen Polizeiwache in Bingen erscheinen.

Ob es im Kontext der Polizeiaktion auch zu Straftaten wie einer Körperverletzung gegenüber den Beamten, zu Beamtenbeleidigung oder zu Vandalismus kam, ist nicht dokumentiert. Wohl aber ist davon auszugehen, dass gemäß §11 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt vorlag, da sich die Fernfahrer nach Eintreffen der Beamten nicht direkt an deren Anweisung gehalten haben, sondern erst durch das Pfefferspray voneinander getrennt werden konnten. Vermutlich wird die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt entsprechend §113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermitteln und könnte formaljuristisch sogar Gefängnisstrafen fordern. So, wie der Fall jedoch in den Presseberichten geschildert wird, ist dies höchst unwahrscheinlich.

Quelle: Presseportal
 

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.