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Eingangsbereich von Gaststätten nach wie vor tabu

Eingangsbereich von Gaststätten nach wie vor tabu

Auch, wenn es gegenüber Hotels oder Gaststätten immer wieder zu Überfällen kommt, ist die Installation einer Videoüberwachung rechtlich nicht möglich. Das wurde 2013 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.: 4 K 1091/12) unterstrichen. Konkret ging es dabei um die Erlaubnis, eine Videoüberwachung im Eingangsbereich zu installieren und über einen Bildschirm die Gäste zu überprüfen. Erst nach einer positiven Prüfung sollte der Einlass erfolgen.

Dagegen spricht jedoch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung, die eine leichte Zugänglichkeit der dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume vorsieht und damit auf die Überwachung durch die zuständigen Behörden abhebt. Mit anderen Worten muss ein Gastwirt jederzeit die Tür geöffnet halten.

Die reine Videoüberwachung könnte jedoch in bestimmten rechtlichen Grenzen realisierbar sein, sofern sie nicht mit einer geschlossenen Tür und einem Auswahlverfahren der Gäste einhergeht. Eine genaue Einschätzung der Rechtmäßigkeit einer installierten Kamera wurde von den Richtern jedoch nicht vorgenommen.

Seit Kameras immer kleiner und günstiger werden, hängen sie in Gaststätten, Schwimmbädern und Fitnessstudios. Manchmal sogar in Umkleideräumen und Duschen.

In großen Schwimmbädern sind laut dem Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württembergs oft mehr als 50 Überwachungskameras aktiv.

Gerichte gehen von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und somit einer illegalen Videoüberwachung aus, wenn ein Nachbargrundstück oder öffentliche Wege aufgezeichnet werden. 

Selbst Attrappen können illegal sein

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt auch bei der Montage einer Kameraattrappe auf einem Gehweg infrage. Allerdings sind sich in diesen Fällen die Gerichte nicht ganz einig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Kamera mit dem Argument, dass ein Grundstücksnachbar am Eingang seines Mietshauses lediglich eine Attrappe angebracht habe. Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass auch bei Attrappen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Betracht komme, da von der Kamera unter Umständen ein erheblicher Überwachungsdruck ausgehen könne – etwa wenn die Betroffenen ernsthaft von einer Überwachung ausgehen müssten.

Passanten auf dem Gehweg oder anderen öffentlichen Flächen zu filmen verstösst meist gegen den Datenschutz, außer, wenn etwa aufgrund vorangegangener Straftaten eine Überwachung des Gehweges angezeigt ist.

Privates wird geschützt

In Gaststätten kommt es auf den Bereich an, es muss einen plausiblen Grund für eine Überwachung geben wie die Überwachung des Kassenbereiches, etwa um Straftaten wie einen Betrug oder Diebstahl aufdecken zu können. Legal ist es, den Blickwinkel der Videokamera nur auf die Kasse zu richten.

Wenn weitere Bereiche erfasst werden wie solche, in denen sich Mitarbeiter oder Gäste aufhalten, ist eine Videoüberwachung normalerweise illegal, weil das Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Personen verletzt werden. Der Betreiber müsste hier deutlich machen, dass die Überwachung zur Vermeidung von Straftaten erforderlich ist.

Illegale Videoüberwachung wird meist nur mit einem Bußgeld bestraft. Eine Straftat liegt vor, wenn die Überwachung gewerbsmäßig, gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht stattfindet.

Wenn Sie als Gaststättenbetreiber gezielt gegen unkooperative Gäste vorgehen möchten, dann bietet das Team der A.M.G. Detektiv AG Ihnen eine kostenfreie Beratung an, um Ihnen auzuzeigen, wie Sie die Situation meistern können. Mit legalen Mitteln.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.