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Fidget Spinner: kein Patentschutz für Erfinderin

Fidget Spinner: kein Patentschutz für Erfinderin

Der Patentschutz und das Patentrecht entsprechen offensichtlich nicht immer dem gesunden Menschenverstand. Ein gutes Beispiel bietet der derzeit ungemein populäre „Fidget Spinner“. Das kleine rotierende Spielzeug erweist sich weltweit als Kassenschlager und gilt als regelrechter Hype. Das Problem: die Erfinderin Catherine Hettinger aus Florida besitzt keinerlei Patentschutz für ihr Produkt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Erfinderin im Jahr 2005 nicht die Gebühren in Höhe von umgerechnet 350 Euro für eine Weiterführung des Patentschutzes aufbringen konnte. Nach dem Patentrecht ist der Schutz damit erloschen.

Catherine Hettinger hatten den ersten Fidget Spinner in den 1990er Jahren entwickelt. Aus Zeitungen und Klebeband bastelte sie einen ersten Prototyp und erhielt im Jahr 1997 auch Patentschutz. Der Versuch einer Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Unternehmen Hasbro, einem Spielzeughersteller, scheiterte und so landete der Fidget Spinner letztlich in der Schublade.

Ermangelst eines existierenden Patentschutzes kann der Fidget Spinner derzeit von unterschiedlichen Herstellern produziert werden. Catherine Hettinger ist darüber eher erfreut und hat laut einem Interview mit einer britischen Tageszeitung kein Problem damit, leer auszugehen. Interessant ist derweil die aufkommende Kritik an dem vermeintlichen Mittel zur Stressreduktion. Ursprünglich war der Fidget Spinner für hyperaktive Kinder gedacht, sorgt jedoch offensichtlich eher dafür, dass deren Konzentrationsvermögen nicht steigt. In wissenschaftlicher Hinsicht ist der Erfolg bislang nicht bewiesen und zahlreiche Schulen haben den Spinner sogar schon verboten.

Der Fidget Spinner ist in der Tat eines von sehr wenigen Beispielen für einen nicht erfolgten Patentschutz bzw. eine missglückte Verlängerung. Nach dem Patentrecht sind aber auch hierzulande einige Formalia einzuhalten, die auch eine Menge Geld kosten können. Wer sich den Patentschutz für ein attraktives Produkt sichern möchte, bedarf in aller Regel einer rechtlichen Beratung, um schon bei der Antragsstellung Fehler zu vermeiden. Zudem reicht es nicht aus, allein nach deutschem Patentrecht zu sichern, sondern es muss immer auch die internationale Perspektive beachtet werden. In Europa gilt mittlerweile ohnehin das EU- Patentrecht und hat die nationalen Regelungen teilweise ersetzt.

Quelle: Focus.de

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.