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Gerichtsurteil: freiwillige Notarzttätigkeit ist Schwarzarbeit

Gerichtsurteil: freiwillige Notarzttätigkeit ist Schwarzarbeit

Es ist ein Urteil, bei dem man in der Tat zwei Mal hinschauen muss. Das Landessozialgericht von Mecklenburg-Vorpommern sowie das Bundessozialgericht halten die freiwillige Tätigkeit von Ärzten in dem Bundesland schlichtweg für Schwarzarbeit und sehen diese entsprechend als illegal an. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben, da auch in Sachsen viele Notärzte neben ihrer Tätigkeit auf Honorarbasis arbeiten.

Ein Beispiel kommt dann auch aus Sachsen. Ein Oberarzt aus  einer Universitätsklinik hatte sowohl an den Wochenenden als auch nachts freiwillig als Notarzt gearbeitet und war in diesem Kontext zwei bis drei Mal im Monat für das Deutsche Rote Kreuz (DRK) tätig. Seine Arbeit rechnete der Arzt auf Honorarbasis ab, was nun nach Ansicht der Richter nicht gesetzeskonform ist. Hintergrund ist dabei die Tatsache, dass die komplette Infrastruktur sowie die Weisungen vom DRK kamen und somit von einer abhängigen Beschäftigung gesprochen werden müsse.

Der Kläger war in diesem Fall die Deutsche Rentenversicherung, die Nachzahlungen für entgangene Sozialversicherungsbeiträge fordert und nun auch bekommen wird. Mit anderen Worten hätten die Notärzte angestellt werden müssen, was jedoch erheblich Mehrkosten verursachen würde.

Betroffen sind zunächst einmal die konkreten Landesverbände des DRK. Getragen wird der Rettungsdienst von den jeweiligen Landkreisen, die sich nun auf Nachzahlungen einstellen müssen. Zwar bezieht sich das Urteil aktuell nur auf Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, doch steht angesichts des Vorhandenseins eines Bundesurteils auch eine bundesweite Gültigkeit im Raum.

Das sächsische Sozialministerium forderte hinsichtlich der vermeintlichen Schwarzarbeit bereits ein „gemeinsames Vorgehen der Länder“.Das ist umso bemerkenswerter als im Freistaat ein gänzlich anderes System gilt als in den anderen Bundesländern und hier vor allem die Krankenkassen federführend sind.

Ein weiterer Aspekt des Gerichtsurteils ist die Anrechnung der als Notarzt geleisteten Arbeitszeiten auf die gesetzlich geregelte Wochenarbeitszeit. Wer zwölf Stunden als Notarzt tätig ist, muss entsprechend auf Arbeitszeit in seiner Praxis oder dem Krankenhaus verzichten, was auch einen erheblichen Einfluss auf die allgemeine medizinische Versorgung haben dürfte. Schon jetzt ist die Personaldecke bei Ärzten dünn und durch die Einschätzung freiwilliger Dienste als Schwarzarbeit könnte sich dieser Trend sogar noch verstärken.

Quelle: Freie Presse

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.