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Mainz: Videoüberwachung im Zollhafen in der Diskussion

Mainz: Videoüberwachung im Zollhafen in der Diskussion

Kommt es bald zu mehr Videoüberwachung in Mainz? Oder sind eine Reihe von Kameras nicht rechtens und verstoßen gegen die Vorgaben des Datenschutzes. Diese Frage wird derzeit vor allem angesichts der umfangreichen Videoüberwachung am Zollhafen Mainz gestellt. An der Adresse „Am Rheinkai 500“ finden sich eine Fülle an Kameras, die das Objekt sichern. Es handelt sich dabei um den ersten von einer Reihe von Neubauten, die diese noble neue Adresse mit Leben füllen sollen. An dem Wohnhaus finden sich diverse Tafeln mit der Aufschrift „Dieses Objekt wird videoüberwacht“ und die Kameras nehmen sowohl den Innenhof als auch die Wände und die Hauseingänge ins Visier. Doch ist diese Art der Videoüberwachung noch rechtens? Oder handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre, sofern auch der öffentliche Raum mit ins Bild gelangt?

Des Weiteren stellt sich in Mainz die Frage, ob eine so umfangreiche Videoüberwachung mit elf Kameras an einem Gebäude notwendig ist, das einzig und allein Wohnzwecken dienen soll. Die Gesellschaft, die für die Errichtung verantwortlich zeichnet und sich derzeit im Besitz des Gebäudes befindet, spricht davon, dass sämtliche gesetzliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem wurde auf versicherungstechnische Gründe verwiesen, aus denen die Installation der Kameras offensichtlich erforderlich ist.

Fakt ist, dass die Regelungen für Privathäuser von denen für Busse oder Gaststätten abweichen. Mit anderen Worten reichen die Befugnisse weiter, da es sich um keinerlei öffentlichen Raum handelt und der Aufenthalt in dem Gebäude freiwillig ist. Zudem muss die Videoüberwachung in Mainz regelmäßig gegenüber dem Datenschutzbeauftragten dokumentiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz fordert zu diesem Zweck immer wieder Screenshots an und gibt Empfehlungen.

In Bezug auf das Gebäude „Am Rheinkai 500“ ist es so, dass die Videoüberwachung auch öffentliches Gelände filmt. Dies ist dann erlaubt, wenn es sich um die Wahrnehmung des Hausrechts oder ein anderes berechtigtes Interesse handelt. Seitens des Datenschutzbeauftragten wird vermutet, dass ein Schutz gegen Vandalismus im Vordergrund steht, der erlaubt wäre.

Quelle: Merkurist Mainz

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.