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Schwarzarbeit in Fürth führt zu Gefängnisstrafen

Schwarzarbeit in Fürth führt zu Gefängnisstrafen
Vor dem Amtsgericht in Fürth wurde 2015 ein Fall von Schwarzarbeit verhandelt. Die Richter sahen die Schuld des Angeklagten als erwiesen an und verurteilten den Bauunternehmer zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ermittlungen hatten zuvor ergeben, dass sein Bodenleger in der Zeit zwischen 2012 und 2013 immer wieder mit Scheinselbstständigen gearbeitet hatte.
 
Nach Angaben der Ermittler wurde die Schwarzarbeit durch das Anmelden eines Gewerbes verschleiert. Tatsächlich handelte es sich aber stets um komplett weisungsbezogene Mitarbeiter, die eigentlich als Arbeitnehmer geführt hätten werden müssen. Durch die Schwarzarbeit wurde ein Schaden in Höhe von 50.000 Euro verursacht, der sowohl der Sozialversicherung als auch dem zuständigen Finanzamt vorenthalten wurde.
 
Die Freiheitsstrafe wurde vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus muss der Bauunternehmer den entstandenen Schaden wiedergutmachen. Dem Verurteilten wurde jede weitere Geschäftsführertätigkeit untersagt.*
Das sagt der Gesetzgeber
 
Führt ein Unternehmer für seine Leistungen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab, handelt es sich um Schwarzarbeit. Das gilt auch für die Ausübung eines Handwerks ohne Anmeldung. Die Grenze zwischen Gefälligkeit und Steuerbetrug verläuft fließend.
 
Arbeitgeber, die gegen ihre Abgabepflicht verstoßen, werden strafrechtlich verfolgt.
 
Angestellte sind zur Abgabe von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet.
 
Wer sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, muss mit einem Bussgeld oder in schweren Fällen mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
Die gesetzliche Definition nach §1 des SchwarzArbG lautet wie folgt:
 
  • wenn den sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen wird
     
  • wenn die durch Dienst- oder Werkleistungen erbrachten steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden
     
  • wenn ein Empfänger von Sozialleistungen den Leistungsträger nicht über ausgeführte Dienst- und Werksleistungen informiert
     
  • wenn ein selbstständiger Betrieb kein Gewerbe angemeldet hat
     
  • wenn ein Handwerker sein zulassungspflichtiges Handwerk nicht die Handwerksrolle eintragen lässt
     
Anfang November 2019 kündigte das Hauptzollamt Osnabrück an, in Zukunft stärker gegen Schwarzarbeit vorgehen zu wollen. Der Zoll wird größere Bauaufträge gezielt kontrollieren, die Öffentlichkeit soll besser über die Folgen von Schwarzarbeit aufgeklärt werden, dazu zählen Steuerverluste für Kommunen, weniger Aufträge für gesetzestreue Unternehmen und Gefahren für Schwarzarbeiter, die oft nicht ausreichend qualifiziert sind.
 
In der selben Woche gingen Ermittler mit einer Razzia im Großraum Leipzig sowie in Hessen und Bayern gegen Schwarzarbeit vor. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in zahlreichen Fällen Arbeiter schwarz beschäftigt zu haben, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die Behörden gehen von einem Schaden von mindestens 130.000 Euro aus.
 
*Quelle: Nordbayern.de
 
Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.