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Urteil zu Schwarzarbeit: Manchmal muss der Kunde doch bezahlen

Urteil zu Schwarzarbeit: Manchmal muss der Kunde doch bezahlen

Worum ging es in dem Fall?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Anfang des Jahres 2016 entschieden, dass die Kunden von Schwarzarbeitern nicht in jedem Fall von der Zahlungspflicht gegenüber ihren Kunden befreit wären. Denn laut den Richtern gibt es verschiedene Arten von Schwarzarbeit, bei denen unterschiedliche Regeln zur Bezahlung gelten. Der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall, wurde zunächst vor dem Landgericht Kleve verhandelt.

Ein Fliesenleger hat für einen Bauherrn ein Werk im Wert von rund 6084 Euro errichtet und will diese vom Auftraggeber vergütet bekommen. Doch der Bauherr weigert sich mit der Begründung zu zahlen, dass er erst jetzt bemerkt habe, dass der Handwerker kein Gewerbe angemeldet habe. Somit habe sich der Fliesenleger der Schwarzarbeit strafbar gemacht und hätte daher keinen Anspruch auf Bezahlung, da der Werkvertrag eigentlich nichtig sei. Daraufhin klagte der Fliesenleger vor dem Landgericht Kleve. Doch das Gericht entschied zugunsten des Handwerkers, da der Vertrag zwischen Handwerker und Bauherrn nur dann nichtig sei, wenn beide Seiten wüssten, dass der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt sei.

Klage vor dem OLG Düsseldorf

Mit diesem Ergebnis wollte sich der Auftraggeber allerdings nicht zufrieden geben und ging vor dem OLG Düsseldorf in Berufung. Jetzt trug der Auftraggeber vor, schon vor Vertragsschluss davon gewusst zu haben, dass der Fliesenleger kein Gewerbe angemeldet zu haben. Des weiteren trug der Auftraggeber vor, dass er die Vermutung habe, der Fliesenleger hätte nicht vorgehabt eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen. Doch auch mit dieser Argumentation hatte der Bauherr vor den Richtern keinen Erfolg. Denn die Richter betonten, dass ein Vertrag nur dann wegen Schwarzarbeit nichtig sei, wenn beide Vertragspartner dadurch einen finanziellen Vorteil erzielten. Selbst wenn der Fliesenleger also keine Umsatzsteuer abführen wollte, hätte es sich dabei nur um einen einseitigen Verstoß gehandelt, der nicht zur Zurückhaltung des Werklohns berechtige. In diesem Fall musste der Auftraggeber dem Fliesenleger also seinen Werklohn überweisen.

Die A.M.G. DETEKTIV AG wird mit den unterschiedlichsten Fällen von Schwarzarbeit betraut, die gezielt und kompetent bearbeitet werden. Oftmals sind es Arbeitgeber, die uns beauftragen, wenn sie einen ihrer Arbeitnehmer verdächtigen, der Schwarzarbeit nachzugehen. Eine unauffällige Observation liefert schnell Beweise und kann einen Verdacht zerstreuen. Wir beraten Sie gerne unverbindlich.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.