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Vorgetäuschte Krankheit? Prozess in Berlin

Vorgetäuschte Krankheit? Prozess in Berlin

Handelte es sich um eine vorgetäuschte Krankheit? Unter anderem dieser Frage geht das Bundesarbeitsgericht nach. Ausgangspunkt der Verhandlung war die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin, der trotz seiner Erkrankung zum Personalgespräch gebeten wurde, dieser Bitte jedoch nicht nachkam. Die Folge war eine Abmahnung, gegen die nun geklagt wird.

Der 48-jährige Mann war beim Unternehmen Vivantes als Krankenpfleger auf der geschlossenen Station tätig. Nach einer schweren Verletzung war er für einen längeren Zeitraum zur Untätigkeit verurteilt und trug auch vor Gericht noch eine Schiene am Unterarm. Der Arbeitgeber hatte den Mann immer wieder zu einem Gespräch gebeten, was auch damit zu tun hatte, dass es sich nicht um die erste längerfristige Erkrankung handelte. Nicht zuletzt aufgrund der Einnahme von Medikamenten war es diesem jedoch nicht möglich, der Aufforderung seines Arbeitgebers Folge zu leisten.

Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg bekam der Mann mit seiner Klage gegen die Abmahnung Recht. Offensichtlich handelte es sich nicht um eine vorgetäuschte Krankheit und so bestand auch kein Grund für ständige Vorladungen durch den Arbeitgeber. Das Urteil wird auch durch vergleichbare Fälle untermauert, in denen Richter stets zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und die Erfordernis eines Personalgespräches im Krankheitsfall verneinten.

Auf der anderen Seite steht die deutliche Steigerung der Erkrankungen von Arbeitnehmern, die sich 538 Millionen gemeldeten Arbeitsunfähigkeitstagen im Jahr widerspiegelt. Allein ein Drittel dieser Fehlzeiten ging 2015 auf längere Arbeitsunfähigkeiten von mehr als sechs Wochen zurück, bei denen Arbeitgeber gelegentlich eine vorgetäuschte Krankheit vermuten und in diese Richtung Ermittlungen anstellen.

Fakt ist auch, dass in fünf bis sieben Prozent aller Kündigungen die Erkrankungen als Grund angegeben werden, wenngleich Arbeitgeber 30 Fehltage im Jahr hinnehmen muss. Ein längerer Zeitraum gilt als unzumutbar. Vorgetäuschte Krankheit liegt indes schon vor, wenn der Arbeitnehmer einkaufen geht oder sich ein Fußballspiel anschaut – in diesem Fall darf seitens des Arbeitgebers meist fristlos gekündigt  werden und es drohen zudem weitere Folgen. Ausnahmen existieren jedoch auch, denn gerade bei psychischen Erkrankungen kann Bewegung von ärztlicher Seite verordnet werden und dem Gesundungsprozess dienen. Seitens des DGB wird daher geraten, den Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit dadurch zu entkräften, dass im Fall einer längeren Abwesenheit das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht und die Krankheitssituation genau erläutert wird.

Im Fall des Vivantes-Angestellten steht ein Urteil noch aus. Derzeit erhält der ehemalige Krankenpfleger Krankengeld, möchte jedoch nicht in diese Tätigkeit zurück. Sollte ihm sein Arbeitgeber keine andere Beschäftigung anbieten, so droht die Arbeitslosigkeit  – unabhängig davon, ob es sich um eine vorgetäuschte oder eine tatsächliche Krankheit handelte.

Quelle: Der Tagesspiegel

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.