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Verdacht auf unerlaubte Nebenbeschäftigung in Altenstadt

Auch die hessische Gemeinde Altenstadt im Wetteraukreis gehört zu dem Einsatzgebiet der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG. Ein mittelständisches Unternehmen des Pendlerortes Altenstadt kontaktierte die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG wegen des Verdachts der verbotenen Nebenbeschäftigung eines Mitarbeiters.

Ein Privatermittler der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG begann bereits am darauffolgenden Tag in Altenstadt mit der Observation des verdächtigen  Mitarbeiters. Die Verfolgung führte den eingesetzten Detektiv nach Dienstschluss der Zielperson mehrmals in der Woche zu einem Haus in der zentral gelegenen Stammheimer Straße. Unweit des Gemeindehauses Altenstadt befanden sich lediglich Privatwohnungen.

A.M.G. DETEKTIV AG beobachtet Renovierung in Altenstadt

Weitere Beobachtungen und eine unauffällige Befragung der Hausbewohner förderten zutage, dass der verdächtige Mitarbeiter bei seinem Cousin zu Gast war und diesem bei der Renovierung half. Zudem wurden beide gemeinsam in einem Baumarkt nahe Altenstadt gesehen.

Um herauszufinden, ob die Zielperson für seine Dienste Geld erhielt oder ob es sich um eine reine verwandtschaftliche Gefälligkeit handelte, führten die Detektive der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG weitere verdeckte Ermittlungen durch. Unter einem fingierten Namen rief ein Ermittler der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG bei der Zielperson an und fragte, ob dieser zu einer bezahlten Renovierungstätigkeit bereit wäre. Der Detektiv nahm dabei auf einen Nachbarn des Cousins Bezug, dem seine Geschicklichkeit bei der Arbeit positiv aufgefallen war.

Entwarnung in Altenstadt

Im Rahmen des Gesprächs stellte sich eindeutig heraus, dass der Mitarbeiter keiner bezahlten Nebenbeschäftigung nachging. Selbst ein finanziell höchst attraktives Angebot lehnte er unter Verweis auf den Arbeitgeber ab. Die vermeintliche verbotene Nebentätigkeit stellte sich einzig und allein als Freundschaftsdienst in der Verwandtschaft raus.

Bei der Übergabe der Ermittlungsergebnisse durch die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG zeigte sich der Auftraggeber sehr erleichtert. Der anfängliche Verdacht war vom Tisch und das Vertrauensverhältnis zu diesem Mitarbeiter deutlich gestärkt.

Das sagt der Gesetzgeber

Meist enthalten Arbeitsverträge eine Klausel, wonach dem Arbeitgeber jede Nebentätigkeit angezeigt werden muss. Die Regelung ermöglicht dem Arbeitgeber die Prüfung von Art und Ausmaß jeder Nebentätigkeit. Arbeitnehmer sind außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich frei und können für mehrere Arbeitgeber tätig werden, solange die Nebentätigkeit nicht mit der Arbeitspflicht im „Hauptarbeitsverhältnis“ oder den schützenswerten Interessen des „Hauptarbeitgebers“ kollidiert.

Arbeitnehmer sollten nicht mehr als etwa acht Stunden pro Werktag tätig sein. Nach Beendigung der Arbeitszeit ist ihnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§§ 3, 5 Arbeitszeitgesetz). Der Arbeitgeber muss überwachen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Verstößt er gegen die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, kann das mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.

Rechtstipp

Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden addiert (§ 2 Abs. 1 S. 1 Arbeitszeitgesetz). Die Arbeitgeber sind nebeneinander dafür verantwortlich, dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen, indem Sie auftauchende Fragen zur Treue Ihrer Mitarbeiter schnell und unmißverständlich beantworten lassen.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.