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A.M.G. DETEKTIV AG ermittelt bei Schwarzarbeit

Schwarzarbeit, verbotene Nebenbeschäftigung

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit voller Arbeitskraft zu Verfügung stehen muss. Fünf Jobs gleichzeitig auszuüben ist demnach nicht erlaubt sondern in der Regel auch uneffizient für das Unternehmen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in einem Nebenjob der Konkurrenz zur Verfügung stellt und hierbei auch noch wertvolles Wissen, Kundendaten oder günstige Lieferanten verrät.

Außerdem können Mitarbeiter eine eigene Firma gründen und vakante Aufträge in die eigene Tasche wirtschaften.

Aus genannten Gründen verbieten viele Unternehmen mit einer vertraglichen Klausel die Ausübung von Nebenjobs und bestehen auf eine gesonderte Genehmigung in Ausnahmefällen.

Die Detektei DETEKTIV AG® hilft Ihnen, vertragwidriges Verhalten Ihrer Mitarbeiter aufzudecken und legt die gewonnenen Erkenntnisse durch ausführliche, lückenlose Berichte, Beweisfotos und gegebenenfalls Videoaufnahmen dar, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Lesen Sie hierzu in unseren Fallbeispielen, wie die Detektei DETEKTIV AG® in vielen Fällen rund um die Themen Arbeitsrecht, Mitarbeiterkriminalität, Mitarbeiterüberwachung und Personalüberprüfung erfolgreich ermitteln und aufdecken konnte. Die Schwarzarbeit in Deutschland ist alarmierend hoch: 17% des Bruttoinlandsproduktes, also 370 Milliarden Euro, werden durch Schwarzarbeit geleistet. Schwarzarbeit verursacht enorme Einnahmeausfälle bei den Sozialkassen und den Finanzbehörden und schädigt letztendlich Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, denn Schwarzarbeit verursacht höhere Sozialabgaben und Steuern, da die zu tragenden Ausgaben auf weniger Träger verteilt werden.

Schwarzarbeit ist handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen wie auch dem Unternehmen schweren Schaden zufügt, von einem Kavaliersdelikt kann hier keine Rede mehr sein. Um Schwarzarbeit aufzudecken, werden Detektive eingesetzt, die die nötigen Beweise liefern sollen.

Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber unter Mißachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten Arbeitnehmer beschäftigt, um sich zum Beispiel Vorteile gegenüber dem Wettbewerb durch Preis-Dumping verschaffen zu können. Arbeitgeber können bei Schwarzarbeit wegen Straftaten wie Steuerhinterziehung und dem nicht abführen der Sozialversicherungsbeiträge belangt werden. Ebenso liegt ein Straftatbestand vor, wenn ein Sozialleistungsempfänger eine Beschäftigung ausübt, ohne diese dem zuständigen Sozialleistungsträger mitzuteilen. Ein Schwarzarbeiter, der Sozialleistungen bezieht, wird wegen Betrug und der Erschleichung von Sozialleistungen angeklagt. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.

Und es ist genau so eine Wirtschaftsstraftat, wenn ein Gewerbe ohne Gewerbeanmeldung und ein Handwerk ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeführt wird. Keine Schwarzarbeit und somit kein Straftatbestand sind Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeiten, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d.h. höchstens gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.

Fallbeispiele