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Diskrete Überwachung durch die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG

Videoüberwachung

In der Detektivarbeit, aber auch im privaten Bereich, kommt die Videoüberwachung vielfach zum Einsatz. Ob zur Sicherung gegen Einbruch, beim Verdacht der Wirtschaftsspionage, bei Vandalismus, zur Überführung eines Diebes oder untreuen Mitarbeiters.

Da heimliches Filmen von Personen gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt und daher nicht zulässig ist, sollte eine verdeckte Videoüberwachung nur fachmännisch durchgeführt werden. Die geschulten Detektive der A.M.G. DETEKTIV AG wissen genau, wann, wie und wo die Kameras in Ihrem individuellen Fall installiert werden müssen, damit sie nicht auffallen, aber die notwendigen gerichtsverwertbaren Beweise sichern – immer unter Berücksichtigungen der gesetzlichen Vorgaben.

Mitarbeiterüberwachung ist ein sensibler Bereich. Besteht ein Verdacht, dass durch Diebstahl oder Betrug aus den eigenen Reihen Ihrem Unternehmen Schaden entsteht, dann ist ein Beratungsgespräch mit einer Wirtschaftsdetektei ein sinnvoller erster Schritt. Die A.M.G. DETEKTIV AG beachtet die strengen Richtlinien der Detektivverbände. Unsere Ermittler werden tätig, wenn gegen Mitarbeiter ein konkreter Verdacht vorliegt. Instrumente der Überwachung sind die Einschleusung von Detektiven in Ihren Betrieb, diskrete Observation oder Installation einer verdeckten Videoüberwachung.

Das sagt der Gesetzgeber

An öffentlichen Plätzen ist Videoüberwachung aus berechtigten Gründen erlaubt: Zum Schutz vor Sachbeschädigung und Diebstahl und um die öffentliche Sicherheit zu wahren. Polizei und Sicherheitspersonal darf Kameras und Tonaufnahmen einsetzen, um Gefahren im Straßenverkehr und Straftaten zu ermitteln.

Da diese Form der Überwachung in die Rechte der Gefilmten eingreift, sollte der Zweck der Überwachung diese überwiegen, sonst ist sie unzulässig. Sind Angestellte betroffen, gilt das im Besonderen. Wenn die Möglichkeit besteht, statt Kameras Scheinwerfer mit Bewegungsmeldern, einen Sicherheitsdienst oder Sicherheitsschlösser einzusetzen, so sollten sie der Videoüberwachung vorgezogen werden. 

Zentral ist auch die Frage, ob eine grundsätzlich zulässige Videoüberwachung an allen Tagen rund um die Uhr erfolgen muss oder ob angesichts der Erkenntnislage, zum Beispiel ob nur in den Abend- oder Nachtstunden Gefahr droht, eine zeitlich eingeschränkte Beobachtung und Aufzeichnung genügt.

Die Aufnahmen der Videoüberwachung dürfen nur so lange wie erforderlich gespeichert werden. Sofern es sich um eine datenschutzrechtlich zulässige Videoüberwachung handelt, wird eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden für zulässig, aber auch ausreichend angesehen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind.

Option Bodycams

Das Aufzeichnen von Bild und Ton mittels einer Bodycam greift in die Persönlichkeitsrechte des Observierten ein und ist rechtfertigungsbedürftig. Für Dritte ist nicht erkennbar, ob eine Bodycam Bild und Ton aufzeichnet. Wenn bereits eine Videoüberwachung mittels statischer Kameras eingerichtet ist, kann dies zusammen mit mobilen Geräten, zu einer nahezu lückenlosen Überwachung führen. Zunächst sollte eindeutig festgelegt werden, welcher Zweck mit dem Einsatz einer Bodycam verfolgt werden soll. Die Aufnahmen sind im Blackbox-Verfahren zu speichern, so dass ein Zugriff von Unbefugten ausgeschlossen ist, zum Beispiel durch Passwortschutz oder Verschlüsselung der Daten.

Mit Hilfe einer genau durchdachten Videoüberwachung konnte die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG bereits eine Vielzahl unterschiedlichster Fälle aufklären. Auch Ihnen sind wir jederzeit gerne behilflich.

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Unsere Detektive helfen Ihnen vor Ort in einem unserer 18 Büros in ganz Deutschland.

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