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Germersheim: Festnahme wegen Widerstands gegen Polizeibeamte

Germersheim: Festnahme wegen Widerstands gegen Polizeibeamte

Im rheinland-pfälzischen Germersheim bzw. Germersheim am Rhein ist es zu einem unschönen Zwischenfall gekommen. In einem Einkaufsmarkt in der Mainzer Straße wurde der Polizei die Pöbelei einer männlichen Person gemeldet. Diese Person fiel zudem durch aggressives Verhalten und die Bedrohung von Passanten auf, sodass mehrere Bürgerinnen oder Bürger die Polizei verständigten.

Als die Ermittler vor Ort eintrafen, ging der 38-jährige Mann, der auch aus Germersheim stammt, direkt bedrohlich auf die Beamten zu. Den Ermittlern fiel sogleich auf, dass ihr Gegenüber stark alkoholisiert und aufgrund dessen auch nicht zu belehren war. Aufgrund der anhaltenden Aggressivität mussten die Polizisten zugreifen und den Mann in Gewahrsam nehmen. Auch in diesem Kontext leistete der betrunkene 38-Jährige erheblichen Widerstand, was ihm nun ein Strafverfahren einbringen dürfte.

Fakt ist, dass ein solches Auftreten wie das in der 20.000 Einwohner-Stadt Germersheim gleich in mehrerlei Hinsicht gegen geltendes Recht verstößt. Dabei ist es weniger das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit als das daraus resultierende Verhalten, das unter anderem im Bereich von Beleidigungen gemäß §185 StGB liegen dürfte. Eine solche Beleidigung liegt immer dann vor, wenn die persönliche Ehre des Gegenüber missachtet oder verletzt wurde, was durch die vielfältige Pöbelei gegenüber willkürlich ausgewählten Passanten der Fall sein dürfte. Es ist in diesem Kontext jedoch nicht zu erwarten, dass jemand Anzeige erstattet. Ob es in dem Kontext auch zu übler Nachrede gemäß §186 StGB oder Verleumdung entsprechend §187 StGB kam, wird vermutlich erst gar nicht geprüft.

Schwerwiegender in diesem Kontext ist der Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB, der im konkreten Fall auch in einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) bestand. Diese Tat kann im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden und dürfte zumindest zu einer Geldstrafe führen. Ob die Richter dabei sprichwörtlich ein Auge zudrücken, wird maßgeblich von den Aussagen der Polizeibeamten und der Frage nach bestehenden Vorstrafen abhängen.

Quelle: Wochenblatt Reporter
 

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.