A.M.G. DETEKTIV AG ermittelt bei Verdacht auf Betrug
Betrug ist ein weitläufiger Begriff und leider ein häufiges Problem für Unternehmer. Man kann von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern betrogen werden.
Zuerst hegt man möglicherweise nur einen kleinen Verdacht, ausgelöst durch ein Wort, einen Blick oder ganz allgemein durch diverse Ungereimtheiten. Irgendwann verhärtet sich der Verdacht durch Indizien. Doch zu Ihrem Recht verhelfen Ihnen nur klare Beweise.
Diebstahl, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Korruption, Sabotage, dass alles sind im weitesten Sinne Fälle von Betrug. Wichtig für Sie als Unternehmer ist doch, wer betrügt, wie lange schon betrogen wird und welcher Schaden daraus entstanden ist.
Das sagt der Gesetzgeber
Am 25. April 2019 wurde das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bisher wurde der Verrat von Geschäftsgeheimnissen im § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) geregelt.
Seit April 2019 werden bei einem Verrat von Betriebsgeheimnissen die neuen Regelungen des GeschGehG angewendet. In diesem Gesetz geht es um den Schutz von vertraulichem Know-how. Die wichtigste Änderung ist, dass Geschäftsgeheimnisse nur noch geschützt sind, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Eine neue Hürde für zum Beispiel Handwerksunternehmer: Neben Verbesserungen bringt die Neuregelung für Unternehmen neue Pflichten zur Sicherung ihrer Geheimnisse und entsprechende neue Dokumentationspflichten. Interne Unterlagen wie etwa Kundenlisten oder auch Konstruktionspläne müssen sicher vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Schutz bieten technische und organisatorische Maßnahmen. Geschädigten Unternehmen werden dafür in Zukunft Unterlassungsverfügungen, Rückruf- und Vernichtungsansprüche eröffnet.
Im Arbeitsvertrag neuer Mitarbeiter sollten eine Geheimhaltungsklausel und ein Paragraph zum Wettbewerbsverbot enthalten sein, die auch nach Beendigung des Vertrages weiter gelten.
Ausnahme: Schutz für die Presse
Die Ausnahme im Geschäftsgeheinisgesetz ist das Whistleblowing: Die Preisgabe von Geheimnissen aufgrund eines bestehenden öffentlichen Interesses ist weiterhin gerechtfertigt. Das GeschGehG definiert nur unkonkret, wann ein strafrechtlich geschütztes Geheimnis vorliegt. Da die Strafandrohung bei vom Gesetz nicht gedeckten Whistleblowing bei bis zu drei Jahren Haft liegt, wird nun befürchtet, dass Missstände nicht mehr offenbart werden. Der Presse ist erlaubt, eine „rechtswidrige Handlung“ oder Fehlverhalten aufzudecken, wenn die „Offenlegung“ eines geschützten Geheimnisses“ geeignet ist, das „öffentliche Interesse zu schützen“.
Die Detektive der Detektei DETEKTIV AG ® ermitteln gründlich und liefern Ihnen Informationen und Beweise in Form von ausführlichen, lückenlosen Berichten, Beweisfotos, Videoaufnahmen usw. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Lesen Sie in unseren Fallbeispielen, wie die Detektei DETEKTIV AG ® in vielen Fällen rund um die Themen Betrug, Korruption und Spionage erfolgreich ermitteln und aufdecken konnte.