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Beobachtung mit Peilsendern – verboten oder erlaubt?

Beobachtung mit Peilsendern – verboten oder erlaubt?

Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart, Baden-Baden: In ganz Baden-Württemberg waren Fahrzeuge unterwegs, die heimlich mit GPS-Sendern ausgestattet worden waren.

Mit versteckt an den Pkws angebrachten Peilsendern konnten Detektive Bewegungsprofile für ihre Auftraggeber erstellen, ohne selbst Zielpersonen verfolgen und observieren zu müssen. Dafür stand ein Detektiv aus Stuttgart vor dem Mannheimer Landgericht.

Der Vorwurf lautete: Datenschutzrechtlich unzulässige Vorgehensweise. Der Angeklagte musste sich in 48 Fällen verantworten, in denen er Autos mit GPS-Sendern ausgestattet hatte.

Seither haben sich die Gesetze geändert. Die mit dem Aufkommen satellitenbasierter Funknavigationssysteme möglich gewordene GPS-Ortung entwickelt sich zum als selbstverständlich empfundenen Bestandteil unseres Alltags. In der Industrie ist GPS (Global Positioning System) heute zentraler Bestandteil von elektronischen Fahrtenbüchern. Aufgezeichnet wird mit im Fahrzeug fest verbauten Ortungsboxen mit integriertem GPS-Sender. Sie senden Signale über den Aufenthaltsort, so können Adressen, Streckenverläufe und Fahrtzeiten dokumentiert werden, um Fahrzeugposition, Kraftstoffverbrauch, Fahrstil und Mitarbeiterverhalten analysieren zu können. Vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen sind diese Daten als sensibel einzustufen, schmal ist der Grat zwischen objektivem Nutzen aus Unternehmersicht und möglichem Missbrauch persönlicher Daten. Der Gesetzgeber legte daher 2017 gesetzliche Anforderungen an die GPS-Ortung fest.

GPS am Arbeitsplatz

Die Überwachung von Fahrzeugen ist rechtlich unbedenklich, problematisch wird es aus Datenschutz-Perspektive, wenn Menschen am Steuer sitzen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Standortdaten von GPS-Geräten auch um personenbezogene Daten handelt, sieht der Gesetzgeber eine Dauerüberwachung von Mitarbeitern und erkennt darin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 BDSG eine grundsätzliche Unzulässigkeit.

Erlaubt ist der Einsatz zwar, wenn die GPS-Ortung zur Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses notwendig ist. Allerdings bedarf es hier der schriftlichen Zustimmung des Fahrers, diese muss auf Freiwilligkeit basieren und nach § 4a vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden.

Die Sammlung personenkonformer Daten ist nur mit einer Ausnahme zulässig und rechtfertigt eine heimliche Überwachung eines Mitarbeiters: Wenn der begründete Verdacht einer Straftat gegen einen Mitarbeiter vorliegt, erlaubt eine Ausnahmeregelung, dass der  Betreffende für eine gewisse Zeit gezielt observiert werden darf.

Private GPS-Ortung ist grundsätzlich strafbar

Das heißt: Arbeitgeber sollten nicht einfach selbst aktiv werden, wenn sie einen Verdacht gegen einen Mitarbeiter hegen. Nach Maßgabe des BGH ist die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger grundsätzlich strafbar.

Wenn Sie Zweifel an der Treue eines Mitarbeiters haben, ist es Zeit, sich fachkundigen Rat zu holen. Die Ermittler der A.M.G. Detektiv AG stehen Ihnen an 18 Standorten in Deutschland sowie mit einem Büro auf Mallorca persönlich zu Gesprächen über ein angemessenes Vorgehen zur Verfügung. Nur, wenn Sie Ihre Beweise konform der Gesetzgebung vorlegen, sind Sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Vorteil. Wir beraten Sie gern unverbindlich.

*Quelle: DIE WELT, 15.10.2012; Mannheimer Morgen, 16.10.2012

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.

asd