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Brandstiftung in Coburg: kein Versicherungsbetrug nachweisbar

Brandstiftung in Coburg: kein Versicherungsbetrug nachweisbar

Am Ende des Gerichtsverfahren stand eine Freispruch. Die Richter der Strafkammer am Landgericht Coburg konnten einem 56-jährigen Mann keinerlei Versicherungsbetrug nachweisen, wenngleich einige Indizien dafür sprachen. Als gesichert gilt dabei, dass der Mann aus dem Ort Lichtenfels sein Haus angezündet hatte. Dabei wurde das Anwesen des 56-jährigen Mannes komplett zerstört.

Das Problem für die Ermittler: Das Anzünden der eigenen vier Wände ist für sich genommen nicht strafbar. Entsprechend wurde auch im Gerichtsverfahren immer wieder betont, dass der Angeklagte „sein Haus abfackeln“ dürfe und damit juristisch nicht als Brandstifter gilt. Dies ist ausschließlich dann der Fall, wenn bei einem Brand auch dritte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden oder deren Eigentum kaputt gemacht wird. Beides war in Lichtenfels nicht der Fall.

Aufgrund der gefundenen Indizien und der Motivation des Angeklagten, kommt keine andere Brandursache als Brandstiftung am eigenen Haus in Frage. Gerichtlich geahndet wurde noch nicht einmal die nachweisliche Sachbeschädigung. Diese kam dadurch zustande, dass neben dem Haus auch die durch das Grundstück führende Stromleitung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Das Gericht erkannte jedoch an, dass niemand nach so vielen Jahren in einem Haus wissen müsse, dass sich die Stromzuleitungen nicht in seinem Eigentum befindet.

Hinsichtlich der Motive des 56-jährigen Mannes tappt die Justiz nachwievor im Dunkeln. Zwischenzeitlich war sogar von einem Hirnschaden ausgegangen worden, später der Verdacht auf Versicherungsbetrug geäußert. Interessant ist dabei, dass nach Ansicht vieler Beobachter auch andere Personen als Täter in Frage kommen. Der Angeklagte hatte mehrfach öffentlich geäußert, dass ihm nichts anderes mehr übrige bliebe, als sein eigenes Haus anzuzünden, was natürlich den Verdacht direkt auf ihn lenkte.

Ein Versicherungsbetrug konnte deshalb nicht nachgewiesen werden, weil nicht der Angeklagte, sondern dessen Bank den Schaden bei der Versicherung gemeldet hatte. Zudem hatten sich die frühere Lebensgefährtin und ein Versicherungsmakler in diesem Kontext betätigt und schienen ein deutlich größeres Interesse an einem Ausgleich zu haben als der Hausbesitzer.

Brandstiftung § 306 StGB

Nicht jeder von Menschen verursachte Brand gilt als Brandstiftung. Beurteilt wird die Schwere der Folgen. Eine Brandstiftung wird als Spezialfall der Sachbeschädigung eingeordnet. Zunächst wird das Objekt einer Kategorie zugewiesen und der Täter darf nicht der Besitzer sein. Als Tatobjekte gelten Gebäude und Hütten, Maschinen, Warenlager, Fahrzeuge oder Wälder. Für Brandstiftung nach § 306 muss ein Taterfolg vorliegen, das heißt wesentliche Bestandteile des Objekts müssen ganz oder teilweise zerstört sein.

Quelle: Infranken.de

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.