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Brexit sorgt für Probleme im neuen Patentrecht

Brexit sorgt für Probleme im neuen Patentrecht

Durch den bevorstehenden EU-Austritt Großbritanniens, kurz: Brexit, stehen europaweit eine Fülle an Veränderungen an. Auch im Patentrecht kommt es zu Umwälzungen, die insbesondere das 2016 beschlossene Europäische Patentrecht (UPC) betreffen. Nach Ansicht verschiedener Experten dürfte die mühevoll geschlossene Einigung nach einem Brexit erneut auf dem Prüfstand stehen und einige Punkte werden vermutlich neu formuliert.

Das EU-Patentrecht bzw. ein einheitlich geltender Patentschutz in mindestens 13 EU-Staaten musste durch das Parlament ratifiziert werden. Neben Deutschland und Frankreich hatte auch Großbritannien ratifiziert, um dem Gesetz zur Geltung zu verhelfen.

Ein Nachrücken von Italien in die Gruppe der drei vermeintlich wichtigsten Staaten wurde in Erwägung gezogen. Zuguterletzt war es problematisch, dass der Sitz für pharmazeutische Patente in London ansässig sein sollte, was durch den Brexit nun entfiele.

Wer nach dem Brexit Patentschutz beantragen möchte, muss bisher weiter damit rechnen, in jedem einzelnen EU-Staat tätig zu werden und auch bei einer Einigung müssen Patente für den britischen Markt dort wohl separat angemeldet werden, was den Aufwand erheblich erhöht.*

Auch Ende 2019 ist neben dem genauen Austrittsdatum immer noch nicht klar, auf welche Weise der Brexit vollzogen wird. Das mit der EU ausgehandelte Abkommen mit langer Übergangsfrist und vielen Verpflichtungen für Großbritannien würde den Fortbestand der meisten EU-Schutzrechte für geistiges Eigentum zunächst gewährleisten.

Selbst bei einem harten Brexit gilt: Weder die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Patentorganisation (EPO) noch die Wirkung europäischer Patente im Vereinigten Königreich wird durch den Brexit beeinträchtigt. Der Wirkungsbereich des Europäischen Patentamtes (EPA) ist nicht auf die EU beschränkt. Für Unternehmen besteht also auch nach dem Brexit die Möglichkeit, beim EPA ein europäisches Patent mit Geltung im Vereinigten Königreich anzumelden.

Das EPA geht von baldigem Start des einheitlichen EU-Patents aus

Dem Vereinigten Königreich könnte es auch nach dem Brexit möglich sein, sich an dem EU-Einheitspatent und dem zugehörigen einheitlichen Patentgericht zu beteiligen. Das würde für das einheitliche System als Ganzes klare Vorteile bringen, setzt aber den politischen Willen aller Seiten voraus.

Unternehmer würden von der kostenlosen Anmeldung des Schutzrechts mit Wirkung in vielen europäischen Staaten profitieren, denn die Gesamtgebühren des Einheitspatents wären mit unter 5.000 Euro für die ersten zehn Jahre relativ günstig.

Beim Markenschutz ändert sich einiges

EU-Marken und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden nach einem Austritt aus der EU ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich verlieren. Großbritannien will dafür eine Lösung finden, die die Umwandlung von EU-Marken und Designs in nationale Schutzrechte ermöglicht. Unternehmen können bis dahin zusätzlich zu bestehenden EU-Markenanmeldungen nationale für Großbritannien beantragen.

Großbritannien ist verpflichtet, den Schutz für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder Unionsmarken auch nach dem Austritt aufrechtzuerhalten.

Geschmacksmuster aber müssen bei der Anmeldung neu sein. Sollte es zu der unwahrscheinlichen Situation kommen, dass Schutzrechtsinhaber von Unionsgeschmacksmustern nach dem Brexit keinen Designschutz in Großbritannien erzielen könnten, dann hätten sie auch nicht die Möglichkeit, die Designs in Großbritannien einfach wieder neu anzumelden. Wer hier vorsorgen möchte, sollte zügig tätig werden, die Prozesse bei der Anmeldung von Schutzrechten sind zeitintensiv. Unternehmen werden durch den Brexit in Zukunft nicht umhinkommen, im Vereinigten Königreich nationale Schutzrecht anzumelden.

*Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.