In einem Fall von Schwarzarbeit in Unterhaching hat das Amtsgericht München ein durchaus ungewöhnliches Urteil gefällt. Dabei ging es vordergründig gar nicht um die Schwarzarbeit, sondern eher um die Frage, ob eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtens ist. Vermietet wurde eine Wohnung in Unterhaching an einen Mieter, der großes handwerkliches Geschick an den Tag legte. Der Vermieter engagierte seinen Mieter in einem anderen Haus und ließ diesen dort Schwarzarbeit verrichten. Im Gegenzug zahlte der Mieter für zwei Monate keine Miete.
Das Problem dabei bestand darin, dass der Vermieter den Mietrückstand als Grund für eine fristlose Kündigung ansah und zudem eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht München anstrengte. Der Mieter verteidigte sich wiederum damit, dass er Schwarzarbeit geleistet habe und diese entsprechend einer zuvor geschlossenen Vereinbarung mit der Miete verrechnet worden sei. Konkret ging es bei der Verhandlung um einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro, der aus 60 Stunden Arbeit resultiert.
Der Vermieter argumentierte wiederum, er habe auch eine Kautionsforderung mit der Schwarzarbeit verrechnet und sei daher nicht verpflichtet, einen Mehrbetrag zu zahlen. Des Weiteren seien lediglich 25 Stunden in Schwarzarbeit und zu einem Stundenlohn in Höhe von 20 Euro geleistet worden.
Die Richter am Amtsgericht München gaben dem Vermieter Recht. Hintergrund ist dabei, dass beide Parteien die Schwarzarbeit eingeräumt hatten und der geschlossene mündliche Vertrag aufgrund der Unrechtmäßigkeit damit nichtig ist. Interessant an dem Urteil ist jedoch, dass nach Ansicht der Richter gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht sein kann, dass die Arbeitsleistung unbeglichen bleibt. Entsprechend ist es tatsächlich so, dass die Schwarzarbeit verrechnet werden darf, nur muss der Lohn aufgrund der mangelnden Gewährleistung und der erheblichen Risiken niedriger angesetzt werden.
So kommt es, dass letztlich zu wenig Schwarzarbeit und zu zu niedrigen Konditionen geleistet wurde, um eine Verrechnung mit der Miete zu erwirken. Dem Vermieter wurde dahingehend Recht gegeben, dass er die Kaution gegenrechnen durfte und somit keinerlei Ansprüche seitens des Mieters mehr bestanden. Hinzu kam, dass der Mieter auch nicht nachweisen konnte, dass er mehr gearbeitet hat.
Die Folge: die Wohnung muss geräumt werden und die fristlose Kündigung bleibt bestehen.
Quelle: Smartlaw.de