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Griesheim: Ermittlungen wegen Amtsanmaßung und Diebstahl

Griesheim: Ermittlungen wegen Amtsanmaßung und Diebstahl

Im hessischen Griesheim finden derzeit Ermittlungen in einem ungewöhnlichen Fall statt. Es geht dabei um einen Autofahrer, der sich als Polizist ausgab und bei einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Bußgeld kassieren wollte. Dies ging sogar so weit, dass der mutmaßliche Polizist ein Blaulicht auf sein Dach stellte und zum Unterstreichen seiner Echtheit einsetzte. Der Trickbetrug ging jedoch schief, weil der Autofahrer zunächst kein Bargeld mit sich führte und von ihm verlangt wurde, zu einer Bank zu fahren. In dieser Situation wurde der Mann skeptisch und verständigte die Polizei, sodass der Betrugsversuch schließlich aufflog.

Der Unbekannte, der sich als Polizist ausgab, ist derweil flüchtig. Fest steht, dass sich der Betrugsversuch am Mittwoch, den 5. Dezember gegen 15 Uhr in der Wilhelm-Leuschner-Straße in Griesheim ereignete. Der Täter fuhr einen silberfarbenen Wagen der Marke BMW mit einem Darmstädter Kennzeichen (DA). Das Alter wird zwischen 30 und 40 Jahre geschätzt, die Größe liegt zwischen 1,70 Meter und 1,80 Meter. Zudem trägt der Mann einen Oberlippenbart und hatte eine dunkle Winterjacke und eine schwarze Wollmütze mit einem Eisbären als Logo an. Die Ermittler der Polizei bitten um Mithilfe aus der Bevölkerung und sachdienliche Angaben.

Nach deutschem Recht handelt es sich bei dem Vergehen um eine Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB. Dieses Delikt kann sowohl mit einer Geldstrafe als auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Da es sich nur um ein Vergehen und kein Verbrechen handelt, ist der Versuch genau genommen nicht strafbar.

Neben der Amtsanmaßung kommt im Fall von Griesheim jedoch auch noch eine Anklage wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen entsprechend § 132a StGB in Frage, worauf ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr stehen. Es wird sich zeigen, ob es in Griesheim überhaupt zu einer Ergreifung und in der Folge zur Eröffnung eines Verfahrens kommt, da letztlich (noch) kein Schaden entstand.

Quelle: Echo Online
 

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.