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Körperverletzung in Haiger: Opfer wurde bespuckt

Körperverletzung in Haiger: Opfer wurde bespuckt

Im hessischen Haiger im Lahn-Dill-Kreis ist es zu einer besonders unappetitlichen Attacke auf einen Mann gekommen. Im Rahmen der Körperverletzung wurde am 22. September ein Mann aus nächster Nähe bespuckt. Der Vorfall ereignete sich vor der Filiale der Deutschen Bank in der Johannes-Textor-Straße. Gegen 16:55 Uhr standen sich Täter und Opfer direkt vor der Bank in Haiger gegenüber, als dem Opfer aus einer Entfernung von nur maximal 20 Zentimeter direkt ins Gesicht gespuckt wurde. Der Angreifer war bei der Tat nicht allein, sondern befand sich in Begleitung, die jedoch offensichtlich nicht direkt in das Geschehen eingriff. Der Täter ist dem Opfer bekannt, doch werden nun Zeugen für die Tat gesucht. Anders formuliert, ist durchaus möglich, dass die Angreifer die Tat abstreiten und somit keinerlei rechtlich Handhabe besteht. Entsprechend würde durch eine Zeugenaussage ein eventueller Prozess erleichtert und die Ermittler hätten die entsprechenden Anhaltspunkte.

Die Frage, ob Anspucken eine Körperverletzung darstellt, wurde bereits mehrfach vor Gerichten kontrovers besprochen. Hintergrund ist die Definition einer Körperverletzung, die im Gesetzt wie folgt lautet: Einer Körperverletzung macht sich derjenige strafbar, der eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Für diese Straftat ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde in einem Fall darauf hingewiesen, dass die Erheblichkeit der Straftat entscheidend ist. Das Anspucken kann durchaus psycho-vegetative Beschwerden auslösen und zudem zu Ekel und Brechreiz führen, der eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung bedeutet. Darüber hinaus ist stets zu klären, ob durch den Speichel nicht auch Krankheiten übertragen werden und auch unter diesem Aspekte eine Schädigung der Gesundheit vorliegt.

Ekel allein reicht übrigens nach gängiger Rechtsprechung nicht aus, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen. Möglich ist jedoch eine Anzeige wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB anzudenken. Welche Folgen dies hat, ist allerdings unklar.

Quelle: Focus
 

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.