Der Fall klingt ein wenig nach Hollywood und hat sich doch im Hunsrück ereignet. Vor dem Landgericht Bad Kreuznach wurde Ende 2015 ein Versicherungsbetrug verhandelt, in dem gleich fünf Angeklagte vor Gericht standen. Die Ermittlungen konzentrierten sich auf den 53-jährigen Besitzer einer Pizzeria, der als mutmaßlicher Auftraggeber einer Brandstiftung galt. Darüber hinaus wurde ein Versicherungsexperte angeklagt, der vermutlich beratend tätig war. Zuguterletzt landeten auch die tatsächlichen Brandstifter im Alter zwischen 20 und 32 Jahren vor dem Kadi.
Der Versicherungsbetrug sollte in einer einfachen Brandstiftung und dem Kassieren der Versicherungssumme bestehen. Um den Brand zu simulieren, wurden im Vorfeld Tests an leerstehenden Häusern vorgenommen. Die zu ergaunernde Summe belief sich dabei auf 600.000 Euro.
Der Versicherungsvertreter war mit dem Pizzeria-Betreiber bekannt und brachte seinen Praktikanten als Ausführer der Straftat ins Spiel. Beide hatten zuvor bereits erfolgreich einen Einbruch inszeniert und sollten nun die Brandstiftung einfädeln. Der Besitzer flog zur Sicherung seines Alibis in die Karibik.
Da die Pizzeria nicht brannte, musste der Praktikant immer wieder neue Versuche unternehmen, konnte jedoch lediglich einen Schaden in Höhe von 40.000 Euro verursachen, was den Besitzer dazu brachte, mit Drohungen eine weitere – ebenfalls erfolglose – Brandstiftung zu beauftragen. Auch, wenn es jedes Mal bei einem Versuch blieb, die Strafen fielen empfindlich aus.
Gerichtsverfahren nach Brandstiftung sorgen meist für besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Das Gesetz sieht bei einer Brandstiftung aufgrund der damit verbundenen Gefahren hohe Strafen vor.
Bei dem Vorwurf der Brandstiftung steht oft die Täterschaft nicht mit Sicherheit fest. Das Strafmaß wird gemäß § 306 StGB nach der Schwere der Tat wie folgt festgelegt.
- Für Brandstiftung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
- Für schwere Brandstiftung eine Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren
- Für besonders schwere Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren
Weitere mögliche Tatbestände in diesem Zusammenhang sind Brandstiftung mit Todesfolge, fahrlässige Brandstiftung, das Herbeiführen einer Brandgefahr, das Zerstören von Bauwerken oder das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.
Tätige Reue durch freiwilliges Löschen des Brandes, bevor erheblicher Schaden entsteht, kann in den Fällen der §§ 306, 306 a und 306 b StGB zu Strafmilderung führen. Die Verjährungsfrist für Brandstiftung beträgt zehn Jahre.
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist ebenfalls ein Straftatbestand, bei dem der Täter eine versicherte Sache beschädigt oder zerstört, um Leistungen aus der Versicherung zu beziehen. Hierfür sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren fällig oder eine Geldstrafe. Schon der Versuch ist strafbar.
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Bestätigt sich ein Verdacht und wurde durch unsere Beobachtungen ein Versicherungsbetrug aufgedeckt, trägt der betrügerische Versicherungsnehmer die Kosten für die Ermittlungen und das Verfahren.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht davon aus, dass etwa ein Zehntel aller Versicherungsschäden zu Unrecht gemeldet werden. Der Schaden liegt schätzungsweise bei fast vier Milliarden Euro.
Quelle: Versicherungsbote