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Lahntal: Vandalismus und Schmierereien im Visier der Ermittler

Lahntal: Vandalismus und Schmierereien im Visier der Ermittler

Es ist ein Fall von Vandalismus in Lahntal, wie er nur selten vorkommt. Auf dem Weg zwischen Caldern und Sterzhausen, genauer gesagt am dortigen Fahrrad-Rastplatz wurden an verschiedenen Stellen Hakenkreuze gesprüht. Ziel der Sprühereien waren sowohl ein Baum als auch ein Stein, womit sich der Sachschaden in Grenzen hält. Die Ermitttler der Polizei und des Staatsschutzes haben ihre Arbeit aufgrund der Verwendung verfassungsfeindliche Symbole aufgenommen und bitten dringend um Mithilfe aus der Bevölkerung.

Die genaue Tatzeit steht aktuell nicht fest. Fakt ist, dass sich die Tat spätestens Anfang September dieses Jahres ereignete. Als mögliches Indiz kann gelten, dass auch andere Schmierereien an einem Schaukasten und einem Tisch hinterlassen wurden, die nun ebenfalls entfernt werden müssen. Gegebenenfalls lassen sich die Täter anhand der Schmierereien identifizieren und haben somit – im Sinne des Wortes – ihre Handschrift hinterlassen.

Die Ermittlungen konzentrieren sich jedoch weniger auf den Vandalismus in Lahntal als auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das entsprechend §86a des Strafgesetzbuches als Vergehen sowie Gefährdungsdelikt handelt. Die Besonderheit dieses Paragrafen besteht darin, dass die mit dem Vandalismus in Lahntal einhergehende Sachbeschädigung nicht zwingend im Vordergrund steht, sondern eine Gefährdung des Rechtsstaats und des politischen Friedens vorliegt. Es ist dabei übrigens nebensächlich, ob die Hakenkreuze von Personen mit einem gefestigten rechtsradikalen Weltbild gesprüht wurden oder ob es sich um einen typischen „Dumme-Jungen-Streich“ handelte.

Die Folgen für die Schmierereien können in einer Geldstrafe bestehen, theoretisch jedoch sogar eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Darüber hinaus besteht nach dem Ruchbarwerden einer solchen Straftat die Möglichkeit, die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen abzuerkennen. Diese Möglichkeit, die auch bedeuten würde, dass keine Tätigkeit als Beamter oder im öffentlichen Dienst mehr möglich ist, ergibt sich aus § 92a StGB. Ob dies in Lahntal zur Anwendung gelangt, erscheint jedoch fraglich.

Quelle: Oberhessische Presse
 

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.