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Marktheidenfeld: Brandstiftung und Versicherungsbetrug?

Marktheidenfeld: Brandstiftung und Versicherungsbetrug?

In Marktheidenfeld ist es zu einem Brand in einem Mehrfamilienhaus gekommen. In der Sudetenstraße sind die Ermittler nun damit beschäftigt, eine mögliche Brandstiftung aufzuklären. Bei dem Brand gab es vier Verletzte. Die Personen wurden jeweils durch Rauchgas vergiftet, wobei die Auswirkungen als leicht geschildert werden und somit keine Lebensgefahr besteht.

Die vermeintliche Brandstiftung begann im Keller des Mehrfamilienhauses in Marktheidenfeld. Die Ermittler der Polizei sucht in diesem Zusammenhang nach Zeugen, die das Geschehen beobachtet haben und eventuell Personen ausmachen konnten, die das Feuer gelegt haben könnten. Der Ausbruch des Feuers wurde am 25. Juni um 10 Uhr morgens festgestellt. Den Hausbewohnern gelang problemlos die Flucht – noch vor dem Eintreffen der Rettungskräfte.

Um den Brand zu löschen war die Feuerwehr Marktheidenfeld gemeinsam mit den Kollegen aus Erlenbach, Hafenlohr und Altfeld im Einsatz. Durch diesen gebündelten Einsatz konnte verhindert werden, dass die Flammen auf die umliegenden Gebäude übergreift. Der Sachschaden beläuft sich auf rund 50.000 Euro, der nun von der zuständigen Feuerversicherung reguliert werden dürfte.

Vor allem im Hinblick auf einen möglichen Versicherungsbetrug ist die Frage nach Brandstiftung von erheblicher Bedeutung. Dieser Verdacht wird in der Berichterstattung der Presse zwar nicht geäußert und doch dient Brandstiftung in der Praxis oftmals dem Zweck des Versicherungsbetrugs. Interessant ist in diesem Kontext, dass das Legen von Feuer an einer eigenen Immobilie für sich genommen noch keine Straftat darstellt. Im konkreten Fall in Marktheidenfeld ist es jedoch so, dass Personen dabei verletzt und zudem schlimmere Schäden billigend in Kauf genommen wurden. Entsprechend ermittelt nun auch die Polizei wegen einer Straftat. Des Weiteren ist eine Brandstiftung natürlich dann strafbar, wenn deren Folgen bzw. die Schäden am Haus gegenüber der Versicherung gemeldet werden und die Versicherungssumme abkassiert werden soll.

Man spricht in diesem Fall von einem „warmen Abriss“, der vom Gesetzgeber laut § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet wird. Bei Brandstiftung geht nur ein Teil der Straftaten auf Täter mit einer Verhaltensstörung zurück. Auch politisch motivierte Brandanschläge zählen dazu. Etwa 3.000 mutwillig gelegte Brände gehen auf Feuermänner zurück. 

Quelle: Bayerischer Rundfunk
 

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.