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Mosbach: Ermittlungen wegen auffälligen Verhaltens

Mosbach: Ermittlungen wegen auffälligen Verhaltens

Es müssen nicht immer Straftaten sein, wegen denen Ermittlungen durch die Behörden eingeleitet werden. In Mosbach im Neckar-Odenwald-Kreis kam es im Herbst 2018 zu einem Eklat auf dem Marktplatz. In der Stadt mit rund 24.000 Einwohnern war ein Mann nach Medienberichten regelrecht „ausgeflippt“ und hatte dabei wie wild geschrien. Es war dabei jedoch nicht klar, ob es sich bei dem Geschrei um Beleidigungen oder um strafbare Inhalte aus dem Bereich Volksverhetzung handelte. Entsprechend wurden die Ordnungshüter nur aus Gründen der Ruhestörung herbeigerufen und versuchten, den 41-Jährigen zu beruhigen. Das funktionierte jedoch nicht und auch das Angebot der Ermittler, den Unruhestifter zu einem Arzt zu bringen, lehnte dieser ab.

In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Polizisten und dabei zu Widerstand gegen die Staatsgewalt. Da der Mann wie wild um sich trat, handelte es sich zudem um eine versuchte und vollendete Körperverletzung, die von Seiten der Polizei mit einer Anzeige geahndet werden kann. Fakt ist, dass sich einer der Polizisten bei dem Einsatz verletzte, wenn auch nur leicht.

Der Mann wurde durch das beherzte Eingreifen der Polizei leicht verletzt und in eine Klinik gebracht. Es steht zu vermuten, dass es sich hierbei um eine psychiatrische Abteilung handelte, da das Verhalten, das in Mosbach an den Tag gelegt wurde, recht ungewöhnlich war. Eine Besonderheit bestand darin, dass der Mann immer wieder von den Polizisten forderte, sie sollten ihn erschießen, was dem Ganzen eine pikante Note verlieh.

Darüber, wie es nun weiterging, kann nur gemutmaßt werden. War der Mann ohnehin psychisch krank und damit unzurechnungsfähig, musste eine Sicherheitsverwahrung erfolgen. Diese ist immer dann möglich, wenn eine Selbst- oder eine Fremdgefährdung diagnostiziert wird. Anderenfalls ist zumindest mit einer Anzeige zu rechnen und gegebenenfalls müsste der 41-Jährige bei nächster Gelegenheit mit einem Platzverweis rechnen.

Verhaltensempfehlungen im Umgang mit psychisch Kranken

Nach einer Studie des KFN (Krankenhaus für Naturheilweisen) leiden etwa 10 Prozent der Angreifer gegen Polizeibeamte an einer psychischen Störung, dazu zählen Menschen mit Wahnvorstellungen und Suchtkranke. Dieser Personenkreis weist oft aggressives Verhalten auf, hier wirkt ruhiges und zielorientiertes Auftreten konfliktreduzierend.

Für den Umgang mit psychisch Kranken gilt:

  • Sprechen Sie deutlich und bleiben Sie positiv.
  • Halten Sie den Blickkontakt.
  • Bewegen Sie sich langsam.
  • Die Sorgen des Kranken sollten Gehör finden.
  • Treten Sie klar und entschlossen auf.

Eine „psychische Störung“ wurde von der WHO definiert, das Gesetz fasst „Psychose“ und „Suchtkrankheit“ unter diesem Oberbegriff zusammen. Zu den Krankheitsbildern zählen: Schizophrenie, Borderline-Syndrom, manisch-depressive Erkrankungen, Alzheimer oder Psychopathien, Neurosen sowie die psychische Abhängigkeit von Rauschmitteln. Personen mit diesen Störungen können gegen ihren Willen in einer nach § 14 anerkannten Einrichtung untergebracht werden. Sofern elterliche Sorge oder Vormundschaft bestimmt wurde, kann der Kranken über den Aufenthaltsort mitentscheiden. Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Störung nach § 1 Nummer 1 ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden könnten, sollte für Unterbringung gesorgt werden.

Quelle: Rhein Neckar Zeitung

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.