Es ist ein Patentrecht -Streit, der nun schon seit mehr als zehn Jahren schwelt. Es geht dabei um Bayern, genauer gesagt um das Schloss Neusschwanstein, das nach Ansicht des EU-Gerichts in Luxemburg nachwievor als Marke gelten darf. Die Kontrahenten vor Gericht waren einerseits die Bayerische Landesregierung mit Sitz in München bzw. der Freistaat Bayern, andererseits der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) und verhandelten über die Frage, ob die Bayerische Schlösserverwaltung als Verantwortliche die alleinigen Markenrechte für Schloss Neuschwanstein beanspruchen darf. Das EU-Gericht in Luxemburg vertritt dabei die Auffassung, dass Neuschwanstein nicht Allgemeingut ist und daher auch nicht jeder Souvenirartikel wie Schneekugeln oder T-Shirts auf den Markt bringen darf.
Seinen Anfang nahm der Streit um den Patentschutz, nachdem im Jahr 2001 die Internetadresse www.neuschwanstein.de „ausgebeutet“ wurde und der Betreiber damit Werbung machte. 2005 ließ der Freistaat Bayern Neuschwanstein daraufhin mit Patentschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt versehen und hat seitdem die Oberhoheit über Souvenirartikel wie „“Kopfbedeckungen, Strumpfhalter, Gürtel, Hosenträger“ bis hin zu Versicherungswesen, Telekommunikationsdienstleistungen und Gesundheits- und Schönheitspflege“.
Gegen diesen Patentschutz klagte nun der BSGE und sieht Neuschwanstein weder als Produkt noch als Marke, sondern schlichtweg als nationales Denkmal und damit als Allgemeingut. Nach dem Patentrecht wurde die Marke 2007 wieder gelöscht und 2011 wurde diese Entscheidung auch vom Bundespatentgericht bestätigt. Der Bundesgerichtshof gab 2012 ebenfalls dem Unternehmerverband Recht, doch rief man in München kurzerhand das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an, das den Patentschutz gewährte.
Der BSGE zog daraufhin vor das EU-Markenamt in Alicante, was die Marke jedoch nicht löschen wollte und auch das EU-Gericht in Luxemburg steht auf Seiten der Bayern. Die Landesregierung in München könnte nun für jedes Souvenir Lizenzgebühren verlangen, sieht jedoch in erster Linie den Schutz der „kultur- und identitätsstiftenden Funktion von Neuschwanstein“ wie es in einem Statement heißt.
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht es nun in die nächste Runde der Auseinandersetzung, denn der BSGE hat wiederum Probleme mit der aktuellen Rechtsprechung. Es bleibt also spannend.
Quelle: Süddeutsche Zeitung