Vor dem Bundespatentgericht in München kam es 2017 zu einem viel beachteten Urteil. Der Hersteller Nespresso hat nach einer über Jahre währenden Auseinandersetzungen den Patentschutz für seine Kaffeekapseln eingebüßt. Konkret bedeutete dies, dass auch andere Hersteller fortan Kaffeekapseln aus Aluminium herstellen durften und nicht mehr – wie bislang – auf Kunststoff zurückgreifen mussten. Nach dem Patentrecht war es somit nicht mehr möglich, das reine Material der Kaffeekapsel, auf dem der Erfolg von Nespresso maßgeblich beruhte, zu schützen.
Für Nespresso bedeutete die Niederlage in München bereits den zweiten Dämpfer hinsichtlich der Bereiche Patentrecht und Patentschutz. Bereits im Jahr 2015 hatte ein Gericht geurteilt, dass auch andere Hersteller Kunststoffkapseln auf den Markt bringen durften, die mit den Nespresso-Maschinen kompatibel sind.
Der daraufhin mögliche Wechsel zu Aluminium stellte jedoch eine entscheidende Neuerung dar. Fakt ist, dass die Kunststoffkapsel nicht annähernd so gut funktionierten und immer wieder zerdrückt wurden oder auch nicht nahtlos in die Kaffeemaschinen passten. Auch wird das Kaffeepulver bei Verwendung von Kunststoff nicht richtig aufgebrüht, womit das bisherige Original eine deutlich bessere Position auf dem Markt erreichen konnte.
Die Begründung für das Urteil von München, das vom 25. Senat des Bundespatentgerichts gesprochen wurde, lag darin, dass es sich bei der Art und Weise, wie die Kapseln funktionieren, lediglich um eine technische Funktion handelte und entsprechend kein Patentschutz mehr gelten konnte. Entsprechend wurde ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen und die zuvor getroffene Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts unterstrichen.
Ein weiterer Grund für das Urteil lag darin, dass die dreidimensionale Gestaltung der Aluminiumkapseln, die seitens Nespressos im Jahr 2003 mit Patentschutz (IR 763 699) versehen wurde, weitgehend und in den entscheidenden Punkten mit einer Patentschrift aus dem Jahr 1981 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) übereinstimmt.
In der Folge stiegen die Verkäufe von nachgemachten Nespresso-Kapseln bei der Konkurrenz um 38 Prozent. Jacobs, Dallmayr und Lavazza profitierten von dieser Entwicklung. Die Originalkapseln verloren an Marktanteil, nur rund 50 Prozent der in Nespresso-Maschinen eingesetzten Kapseln stammte noch vom Hersteller selbst, der in der Folge seine Maschinen sehr günstig und mit Gutscheinen für die Original-Kapseln anbot. Doch war der Gratis-Kaffee aufgebraucht, stiegen die Kunden meist auf günstigere Marken um.
Konkurrent Jacobs war mit seinen Kapsel aus Aluminium erfolgreich, die zu günstigen 20 Cent in den Handel kamen, doch Experten bezweifeln, dass dort Gewinn erwirtschaftet wird. Die Kaffeemarke Jacobs gehört zur JAB-Gruppe, die auch Senseo und Keurig besitzt, und sich zum Ziel machte, zum größten Kaffeekonzern weltweit aufzusteigen.
Nespresso reagierte: Mit dem Kapselsystem Vertuo lassen sich größere Tassen zubereiten, es wurde ursprünglich für den amerikanischen Markt entwickelt, Ende 2018 lancierte Nespresso es auch in Deutschland. Das Schweizer Unternehmen hält mehrere Patente auf das Vertuo-System und die Brühmethode der Maschinen dazu. Es dürfte also einige Jahre dauern, bis Nachahmerkapseln dafür zu finden sein werden.
Ein Patentstreit gegen Nespresso, Krups und De’Longhi wurde um die Rechte von Kaffeemaschinen mit Kaffeekapseln der Ethical Coffee Company (ECC) ausgefochten. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht entschied im April 2018, dass die angegriffenen Produkte weiter in Deutschland vertrieben werden dürfen (Az. 1-2 U 32/17).
Für Streitigkeiten um Patentrechte ist die A.M.G. Detektiv AG Ihr kompetenter Partner bei Ermittlungen im Vorfeld eines Verfahrens.
Quelle: Presseportal