Eine Personensuche in Freudenstadt hat sich bislang als erfolglos erwiesen. Seitens der Ermittler der Kriminalpolizei wurden die Ermittlungen aus diesem Grund erst einmal eingestellt. Einer der Gründe liegt darin, dass weder Spuren noch irgendwelche Hinweise und Anhaltspunkte auf einen möglichen Aufenthaltsort existieren.
Vermisst wird der 59-jährige Familienvater Alexander L.. Der Mann verließ am 22. Oktober seine Wohnung in Freudenstadt und nahm dabei weder sein Mobiltelefon noch Geldbeutel und Schlüssel mit. Verlassen wurde die Wohnung in T-Shirt, Jogginghose sowie in Hausschuhen. Seitdem wurde Alexander L. nicht wieder gesehen und es existieren auch keinerlei Ideen, wo sich der Mann aufhalten könnte. Offen ist dabei auch die Frage, weshalb das Haus in Hausschuhen verlassen wurde.
Von Seiten der Familie wird unterstrichen, dass keinerlei Anlass für ein Untertauchen oder gar einen Suizid existierten. Nach wie vor werden Zeugenaussage benötigt, mit deren Hilfe eventuell Bewegung in den Fall kommt. Der Mann ist rund 1,75 Meter groß, hat blaue Augen und einen Schnurrbart. Die Filzpantoffeln sind grau-grün, das T-Shirt grau und die Jogginghose schwarz. Ein besonderes Kennzeichen ist die gut sichtbare Operationsnarbe auf dem Rücken.
Zwischenzeitlich war die Personensuche in Freudenstadt erfolgreich und Passanten gaben an, den Mann gesehen zu haben. Der Einsatz von Suchhunden und einem großen Aufgebot an Ermittlern erwies sich jedoch letztlich als erfolglos.
Bei der Personensuche in Freudenstadt handelt es sich keineswegs um einen Einzelfall. Statistiken sprechen davon, dass Tag für Tag zwischen 150 und 250 Personen in Deutschland als vermisst gemeldet werden. Glücklicherweise klären sich rund 50 Prozent der Fälle innerhalb einer Woche auf, 80 Prozent innerhalb eines Monats und nach Ablauf eines Jahresfrist sind 97 Prozent der Personen gefunden. Eingestellt wird eine Personensuche offiziell nach 30 Jahren.
Abgesehen von den enormen psychischen Folgen sind sind auch rechtliche Folgen für die Hinterbliebenen zu befürchten. Hierfür existiert eigens das Verschollenheitsgesetz, in dem auch geregelt wird, ob und wann eine Person für tot erklärt werden darf.
Quelle: Schwarzwälder Bote