Ein mittelständischer Handwerksbetrieb in Bad Friedrichshall bat die Wirtschaftsdetektei der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG um schnelle und vertrauensvolle Aufklärung bei einem Verdacht der Schwarzarbeit.
Aufgrund der kurzen Anfahrtszeit waren die Detektive der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG schnell bei dem Auftraggeber im baden-württembergischen Bad Friedrichshall vor Ort. Nach einem Beratungsgespräch starteten die Detektive eine eingehenden Beobachtung bzw. Observation des verdächtigten Mitarbeiters. Und es zeigte sich schon nach wenigen Tagen, dass dieser nach Feierabend oftmals nicht in seine Wohnung fuhr, sondern sein Fahrzeug stattdessen in Richtung des ehemaligen Salzbergwerks lenkte.
Dort traf die Zielperson auf mehrere Männer in einem Lieferwagen. Er stieg zu ihnen in den Wagen und fuhr von Bad Friedrichshall nach Heilbronn, wo der Wagen vor einer großen Diskothek hielt. Jeweils gegen drei Uhr nachts fuhr der Wagen zurück und der verdächtigte Mitarbeiter stieg am Ausgangspunkt wieder in seinen privaten PKW.
In der Diskothek in Heilbronn erkannten die Detektive der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG, dass der Handwerker nebenberuflich als Tänzer tätig war. An drei Abenden in der Woche ging er diesem Nebenjob nach. Seine Mitfahrer arbeiteten in der Diskothek als Bar-Personal.
Die Wirtschaftsdetektive der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG teilten dem Auftraggeber in Bad Friedrichshall die Ergebnisse ihrer Ermittlungen mit. Der Mitarbeiter des Handwerkbetriebes ging als Tänzer einer unerlaubten Nebenbeschäftigung nach, wenngleich diese weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch in dessen Branche stattfand. Nichtsdestotrotz wirkte sich die erhebliche Müdigkeit des Angestellten nachteilig auf den Handwerksbetrieb aus.
Die Tätigkeit in der Diskothek war – wie die Unterhaltung mit dem tanzenden Handwerker zeigte – angemeldet und so zerstreute sich auch der Verdacht der Schwarzarbeit. In einem klärenden Gespräch einigten sich der Handwerksbetrieb und der Mitarbeiter darauf, dass die Nebentätigkeit nur noch am Wochenende erfolgen dürfte. Im Falle einer Zuwiderhandlung wurde eine Kündigung angedroht.
Zur Meldepflicht eines Nebenjobs
Ein Nebenerwerb neben dem Hauptberuf ist grundsätzlich erlaubt, ob auf selbstständiger Basis oder als Nebenjob bei einem zweiten Arbeitgeber. Allerdings sollte die vertragliche Meldepflicht beachtet werden, sonst drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zur „Meldepflicht Nebenerwerb“, damit der Arbeitgeber erfährt, ob sein Angestellter für die Konkurrenz arbeitet.