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A.M.G. DETEKTIV AG ermittelt in Fulda: Schwarzarbeit?

Dem Chef eines Fuldaer Handwerksbetriebs war zu Ohren gekommen, dass seine Mitarbeiter nach Feierabend arbeiteten. Nachdem er versucht hatte, in Gesprächen mehr darüber herauszufinden, engagierte er Privatdetektive der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG.

Fulda ist eine der schönsten Städte in Hessen. Sie bietet mit Dom und Kloster eine Reihe touristischer Sehenswürdigkeiten. Und nicht selten gibt es auch für unsere Ermittler in der osthessischen Stadt einiges zu sehen: Die Observation von Zielpersonen ist einer der Schwerpunkte, wenn es darum geht, vermeintliche Schwarzarbeit aufzudecken.

Beobachten, dokumentieren, beweisen

Der Inhaber des Handwerksbetriebs, der damit schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht hatte, vermutete eine unerlaubte Nebentätigkeit bei seinen zwei besten Mitarbeitern. 

Nach der Beratung und Auftragsannahme in Fulda durch den Geschäftsführer der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG war der Rahmen des Einsatzes schnell abgeklärt. Der Auftrag: Beobachtung der zwei Kollegen nach Feierabend. Die Feierabendgestaltung bei beiden war an den ersten beiden Tagen nicht ungewöhnlich – Fußballplatz und Fitness-Studio. An allen weiteren drei Tagen jedoch fuhren sie direkt nach der Arbeit zu einem Mehrfamilienhaus in Maberzell in der Nähe der Kirche. Sie betraten das Haus in kompletter Montur, mit Werkzeug und Arbeitsmaterialien. Nachdem sie sich einige Stunden darin aufgehalten hatten, kamen sie wieder heraus.

Befragen, aufklären, berichten

Befragungen der Nachbarn durch einen Mitarbeiter der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG ergaben, dass die Schwester des einen Verdächtigen plante, in die Wohnung einzuziehen, die er gerade renovierte. Die Berichte der Ermittler der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG zerstreuten so die Verdachtsmomente auf unerlaubte Nebenbeschäftigung – womöglich für einen Konkurrenten! Der Handwerksmeister in Fulda stellte die Mitarbeiter zur Rede und einigte sich mit ihnen darauf, dass sie nur noch am Wochenende renovierten.

Das sagt der Gesetzgeber

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schwarzarbeit vereinbaren, hat keiner Ansprüche aus dem Vertrag. Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt wird. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche, weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/161; vom August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).

Zahlt ein Kunde die Handwerker-Rechnung mit Bargeld, sehen Richter das bereits als Indiz für Schwarzarbeit, selbst wenn der Handwerker die Barzahlung später verbucht und seiner Steuerpflicht nachkommt. Auch für Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Vorauszahlungspflicht des Unternehmers.

Durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung gehen dem Staat jedes Jahr erhebliche Steuereinnahmen und Sozialabgaben verloren.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.

asd