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Alsfeld: Abrechnungsbetrug durch Observation nachgewiesen

Die mittelalterliche Stadt Alsfeld in Mitttelhessen war Schauplatz für Ermittlungen der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG. Als der Vertriebsabteilung eines renommierten Industrieunternehmens in Alsfeld immer wieder hohe Abrechnungsbeträge bei einem Außendienstmitarbeiter auffielen, kontaktierte sie die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG, die unweit von Alsfeld eines ihrer 18 Detektivbüros in Deutschland betreibt.

Nach intensivem Vorabgespräch mit dem Mandanten nahm ein Detektiv der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG eine eingehende Observation des verdächtigen Mitarbeiters vor. 

Bereits nach wenigen Tagen der Mitarbeiterbeobachtung zeigte sich, dass angegebene Kundentermine nicht oder nicht immer in vollem Umfang stattfanden. Der Verdacht auf Abrechnungsbetrug bzw. Spesenbetrug erhärtete sich: Bei seinem Arbeitgeber in Alsfeld als Kundentermin in Frankfurt a.M. angekündigt, wurde die Zielperson stattdessen von dem Ermittler der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG in der Schwabenröder Straße unweit des Alsfelder Kreiskrankenhauses gesehen. Die Spesen für die Fahrt nach Frankfurt wurden indes beim Arbeitgeber in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

Essen auf fremde Kosten

In einer Gaststätte in Alsfeld beobachteten die Detektive der A.M.G. DETEKTIV AG im Zuge weiterer Ermittlungen ein Treffen zwischen der Zielperson und einer Frau. Diese reichte während der Unterhaltung Quittungen an den verdächtigen Mitarbeiter weiter, in denen Mittagessen in Frankfurter Restaurants quittiert waren. Die nachträgliche Anschriftenermittlung ergab, dass es sich bei der Frau um eine ehemalige Schulfreundin des verdächtigen Außendienstlers handelte, die täglich ins nahe gelegene Frankfurt pendelte.

Urlaubstage ergaunert

In mindestens sieben dokumentierten Fällen hatte sich der Außendienstmitarbeiter einen freien Tag gegönnt sowie fremde Spesen weitergereicht und abgerechnet. Der Alsfelder Arbeitgeber reagierte prompt auf die vorgelegten Beweise der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG und entließ den untreuen Mitarbeiter. Inwieweit die ehemalige Schulfreundin von diesem Abrechnungsbetrug profitierte, ist nicht bekannt.

Die Rechtslage bei Spesen- und Abrechnungsbetrug

Spesen­betrug ist ein Kündigungs­grund, auch bei kleinen Beträgen und einem einma­ligen Vorfall. Der Arbeit­geber muss den Betrug beweisen können. Wenn der Mitar­beiter plausibel macht, dass eine falsche Angabe in seiner Spesen­ab­rechnung ein Versehen war, recht­fertigt dieser Fehler keine Kündigung. So entschied das Landes­ar­beits­ge­richt Rheinland-Pfalz.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor:

Der Arbeitstag sollte nicht länger als acht Stunden dauern. Zwischenzeitlich darf der Unternehmer bis zu zwei Überstunden pro Tag anordnen, allerdings nur, wenn er dafür sorgt, dass binnen einem halben Jahr zumindest das durchschnittliche Arbeitspensum wieder auf acht Stunden sinkt. Manche Tarifverträge handhaben die Höchstgrenzen sogar noch flexibler.

Wurde das Vertrauensverhältnis zum Mitarbeiter in Frage gestellt, will man als Arbeitgeber meist schnell die fristlose Kündigung aussprechen. Dafür muss man die Rechtslage kennen.

Das Gesetz (BGB, § 626) schreibt vor, dass ein Arbeitgeber fristlose Kündigungen nur bei „wichtigen Gründen“ aussprechen darf: also „Tatsachen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Jeder gilt als unschuldig, bis er rechtskräftig verurteilt worden ist. Rechtskräftig heißt, dass es ein endgültiges Urteil gibt, gegen das keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Die Schuld muss über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erwiesen werden.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.