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Alzey: Beschäftigung in einer Konkurrenzfirma

Alzey: Beschäftigung in einer Konkurrenzfirma

Ein produzierendes Unternehmen aus Alzey erteilte der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® den Auftrag, einige ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens, die ein Wettbewerbsverbot unterzeichnet hatten, zu beobachten. Der Auftraggeber wollte in Erfahrung bringen, ob diese Mitarbeiter bei einem Wettbewerbsunternehmen tätig wurden.

Durch gezielte, diskrete Beobachtungen und Ermittlungen konnten die Detektive der A.M.G. DETEKTIV AG® feststellen, dass die Mitarbeiter tatsächlich bei einer Konkurrenzfirma beschäftigt waren. Die ehemaligen Angestellten besetzten bei der Konkurrenzfirma Führungspositionen und nutzten dabei die Daten ihres früheren Arbeitgebers und interne Informationen über technische Abläufe.

Mit Hilfe der professionellen Ermittlungen der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® konnte der Auftraggeber ein Verfahren wegen Wettbewerbsverstoßes gegen die Beteiligten einleiten.

Darauf sollten Sie achten

Ein Wettbewerbsverbot schränkt wirtschaftliche Tätigkeiten aufgrund von Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis ein – entweder für die Dauer des Vertrages oder nachvertraglich.

Gemäß § 60 HGB besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer darf ohne Zustimmung des Arbeitgebers in der gleichen Branche nicht tätig werden. Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsvertrages kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB schriftlich vereinbart werden, das aber eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten sollte. Der Verbotstatbestand muss genau beschrieben und gemäß § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung zugesagt werden, ohne die ein Wettbewerbsverbot nichtig oder unverbindlich sein kann.

Neben dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann eine nachvertragliche Schweigepflicht vereinbart werden.

Bereits im Arbeitsvertrag festgelegt ist eine Nebenpflicht von Beschäftigten, betriebsinterne Angelegenheiten zu schützen. Seit 1956 gilt, dass auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine zeitlich begrenzte Geheimhaltungspflicht einzuhalten ist.

Unternehmenszahlen sind ein Gegenstand der Schweigepflicht, dazu zählen Interna wie Umsatzverteilung, Gehaltsstruktur, Bonuszahlungen und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, denn diese Kalkulationsgrundlagen können wettbewerbsrelevant sein. Werden jedoch Unternehmenskennzahlen in Geschäftsberichten oder Pressemitteilungen öffentlich genannt, dürfen auch Mitarbeiter sie weitergeben.

Über Vorlieben von Vorgesetzten oder Angewohnheiten von Mitarbeitern sollte ebenfalls Stillschweigen gewahrt werden, obwohl dadurch kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verletzt wird. In Catch-All-Klauseln wird Know-how umfassend an den Arbeitgeber gebunden, doch ob diese einer AGB-Kontrolle vor Gericht standhalten, ist noch nicht klar.

Nach dem Weggang aus einem Unternehmen dürfen nur Informationen, die „im Gedächtnis bewahrt“ wurden, an einen neuen Arbeitgeber weitergegeben werden. Das gilt auch für Kundendaten. Schäden, die durch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen entstehen, sind schwer zu beweisen, daher wird eine Vertragsstrafe meist in Höhe eines Bruttogehalts vereinbart.

Schutz gilt europaweit

Viele EU-Staaten gestatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Österreich gehört nicht dazu. Bei der Karenzentschädigung kennen Deutschland, Italien und Slowenien eine zwingende Entschädigungspflicht, während in Frankreich, Belgien und Großbritannien keine Entschädigungspflicht gilt.

Unternehmen, die einen Vertrag abschließen, der in einem ausländischen Rechtssystem Gültigkeit hat, sollten sich vorab hierzu beraten lassen.

Die Wirtschaftsdetektive der A.M.G. DETEKTIV AG begleiten Kunden europaweit bei Rechtsfällen rund um das Wettbewerbsverbot. Wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar unter ✆ 0800 844 8446.

Mit der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® immer auf Nummer sicher.

A.M.G. DETEKTIV AG® – Vorsprung und Sicherheit durch Information.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.