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Datendiebstahl und Wettbewerbsverbot in Hochheim

Datendiebstahl und Wettbewerbsverbot in Hochheim

Ein Unternehmen in Hochheim am Main beauftragte die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® mit Ermittlungen.

Es sollte festgestellt werden, ob ein Mitarbeiter, der bereits mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden war, wichtige Kundendaten gestohlen hatte und nun versuchte, diese Kunden abzuwerben. Es sollte weiterhin festgestellt werden, ob dieser Mitarbeiter nun bei einem anderen ehemaligen Mitarbeiter der Hochheimer Firma angestellt oder unter Umständen selbstständig tätig war.

Entstanden war der Verdacht, weil seit Ausscheiden des Mitarbeiters auffällig viele Kunden ihre bestehenden Verträge gekündigt hatten. Leider war kaum einer der Kunden bereit, über seine Beweggründe zu sprechen. Die wenigen, die sich dazu äußerten, gaben an, ein günstigeres Angebot angenommen zu haben.

Die Ermittler der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® machten zunächst einmal die Zielperson ausfindig und sammelten umfangreiche Informationen zu deren aktueller beruflicher Situation. Es konnte recherchiert werden, dass sich die Zielperson selbstständig gemacht hatte. Als Freelancer war die Zielperson für einen Wettbewerber tätig, der gleichzeitig ihr größter Auftraggeber war. Darüber hinaus warb sie nach und nach weitere Kunden des ehemaligen Arbeitgebers ab. Doppelter Schaden für den Auftraggeber, doppelter Ertrag für die Zielperson.

Da mit der Zielperson im zuvor geschlossenen Aufhebungsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, war es dem Auftraggeber mit den Beweisen der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® möglich, rechtliche Schritte gegen die Zielperson einzuleiten. Der Auftraggeber klagte vor dem Arbeitsgericht und gewann den Prozess. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Einsatzes der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG® hatte die Zielperson zu tragen.

Wettbewerbsverbot vertraglich festlegen

Gemäß § 60 HGB besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers in der gleichen Branche nicht tätig werden.

Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsvertrages kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB schriftlich vereinbart werden, das aber eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf.

Neben dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann eine nachvertragliche Schweigepflicht vereinbart werden. Bereits im Arbeitsvertrag festgelegt ist eine Nebenpflicht von Beschäftigten, betriebsinterne Angelegenheiten zu schützen. Seit 1956 gilt, dass auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine zeitlich begrenzte Geheimhaltungspflicht einzuhalten ist. Unternehmenszahlen wie Umsatzverteilung, Gehaltsstruktur, Bonuszahlungen und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme unterliegen der Schweigepflicht.

Nach dem Weggang aus einem Unternehmen dürfen nur Informationen, die „im Gedächtnis bewahrt“ wurden, für einen neuen Arbeitgeber genutzt werden. Das gilt genauso für Kundenkontakte. Schäden, die durch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen entstehen, sind kaum zu beweisen. Eine Vertragsstrafe wird daher meist in Höhe eines Bruttogehalts vereinbart.

Verstoßen Angestellte gegen das Wettbewerbsverbot, sind sie dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig, das gilt sowohl für das gesetzliche als auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Der Arbeitgeber kann auf Unterlassung von Wettbewerb klagen.

Ermittlungen zum Wettbewerbsrecht zählen zu den speziellen Tätigkeitsfeldern der Detektei A.M.G. DETEKTIV AG.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.