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asd

Schwarzarbeit in Hattersheim nachgewiesen

Eine Firma aus Hofheim nahe Hattersheim hegte den Verdacht auf unerlaubte Nebenbeschäftigung bei einer ihrer Angestellten. Trotz vertraglich festgehaltener Untersagung einer Nebenbeschäftigung schien die Mitarbeiterin nach Arbeitsschluss einer Zweittätigkeit nachzugehen, da ihre Leistungen im Tagesgeschäft stark nachließen und die Frau des Öfteren mit eindeutigen Anzeichen von Übermüdung und körperlicher Überanstrengung am Arbeitsplatz erschienen war. 

Um dieser Vermutung Gewissheit zu verschaffen wurden  die Wirtschaftsdetektive der Detektei DETEKTIV AG® mit der Beschattung der betroffenen Mitarbeiterin beauftragt. Die Ermittler beobachteten die Frau nach Arbeitsschluss und folgten ihr einige Tage lang, um sich ein erstes Bild vom Lebensgeschehen der Frau außerhalb ihres Arbeitsortes machen zu können. Schon nach kurzer Zeit zeichneten sich auffällig häufige Besuche von umliegenden Baumärkten und Heimwerkergeschäften ab. 

Bei weiteren Observationen folgten die Detektive der Detektei DETEKTIV AG® der Frau zu diversen Mietwohnungskomplexen, wo sie mit Werkzeug und Material zwischen einer halben und mehreren Stunden beschäftigt war. Durch Befragungen der jeweiligen Mieter unter passendem Vorwand konnten die Wirtschaftsdetektive der Detektei DETEKTIV AG® herausfinden, dass die Frau Hausmeister- und Installateursarbeiten nachging. Weitere Recherchen zeigten, dass die Frau sich vor fast genau neun Monaten mit einem Hausmeisterservice selbstständig gemacht hatte und diesen neben ihrer Arbeit ohne Wissen ihres Arbeitgebers betrieb. 

Diese in relativ kurzer Zeit gesammelten Beobachtungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden der Firma in Form von Video- und Bildmaterial, Gesprächsprotokollen mit Baumarktangestellten und verschiedenen Mietern, sowie einer Abschlussbeurteilung der Sachlage durch die Ermittler der Detektei DETEKTIV AG® weitergegeben. Auf Grundlage dieser Beweissammlung konnte die Firma das Arbeitsverhältnis zur Beschuldigten gerichtlich beenden lassen.

Das sagt der Gesetzgeber
Jede Nebentätigkeit – selbst unentgeltliche – ist dem Arbeitgeber anzuzeigen, wenn dessen berechtigte Interessen tangiert werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.1988, Az: 8 AZR 12/86). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer auf 400-Euro-Basis ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, weil die Grenze der Geringfügigkeit gem. § 8 SGB IV überschritten wird. Mit rechtlichen Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Grenze der grundsätzlich erlaubten Nebentätigkeit ist überschritten, wenn Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit ausüben. Wer bei einer Schreinerei arbeitet, darf nicht bei einer anderen nebenbei aushelfen. Das ist in § 60 HGB geregelt. Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot rechtfertigen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

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Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.