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Unberechtigte Krankschreibung führt zu fristloser Kündigung

Ein deutsches Unternehmen engagierte die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG, um einen Mitarbeiter, der als Betriebsratvorsitzender beschäftigt war, während seiner Arbeitsunfähigkeit zu observieren. Ziel war es, festzustellen, ob der Mann gegebenenfalls seine Krankheit nur vortäuscht, um dann einer Nebenbeschäftigung nachzugehen.

Ein Detektiv der A.M.G. DETEKTIV AG® wurde mit der Observation des Mitarbeiters über einige Tage betraut, er stellte bereits nach wenigen Tagen fest, dass dieser nebenbei bei einer Firma für Brenn- und Kaminholzproduktion arbeitet. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Firma ihm und seiner Frau gehört und er hier für den Transport der Waren zuständig ist.

Die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG konnte mit ihren Ermittlungen den Kündigungsschutz des Betriebsratmitgliedes auflösen und zur fristlosen Kündigung beitragen, welche durch eigenes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zustande gekommen war.

Das sagt der Gesetzgeber

Der Gesetzgeber macht es zur Pflicht, dass ein „berechtigtes Interesse“ an einer Mitarbeiterüberprüfung bestehen muss, bevor ein Privatdetektiv engagiert wird. Tipp für Unternehmer: Die frühzeitige Protokollierung von Verdachtsmomenten auf eine Straftat wie Arbeitszeit- oder Lohnfortzahlungsbetrug kann vor Gericht wichtig werden.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte Mitte 2017, dass die technische Mitarbeiterüberwachung anlassbezogen erlaubt ist, aber nicht zu einer Dauerüberwachung werden darf (Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).

Arbeitsplätze sind heute standardmäßig mit Informations- und Kommunikationstechnik wie Telefon, E-Mail-Account und Internetzugang ausgestattet, die der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht für private Zwecke nutzen darf, auch nicht, wenn der Arbeitgeber keine ausdrückliche Regelung dazu bekanntgegeben hat. Der Arbeitgeber kann sicherstellen, dass die betriebliche IT ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt wird, indem er das explizit anordnet.

Kontrollmaßnahmen regelt das BDSG. Greift der Arbeitgeber auf den Dienst-PC zu, verschafft er sich so personenbezogene Daten und greift in dessen Persönlichkeitsrecht ein. Er sollte sich daher zunächst dessen Einverständnis einholen (seit Mai 2018: § 51 BDSG und Art. 6, 7 DGSVO). Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.

Für die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses enthält das BDSG zwei Erlaubnistatbestände, auf die sich Arbeitgeber berufen können:

  • Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen

Arbeitgeber sind berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, sofern das für Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (ab Mai 2018: § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Zur reinen Missbrauchskontrolle sind stichprobenartige Kontrollen ausreichend.

  • Verdacht auf Straftaten

Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten eines Beschäftigten erheben, wenn Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat (ab Mai 2018: § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG). Ist eine Überwachung nach Maßgabe der DSGVO gestattet, dürfen Verbindungsdaten von E-Mails und aufgerufenen Internetseiten eingesehen werden. Sofern die Privatnutzung betrieblicher IT untersagt wurde, darf auf die Inhalte privater E-Mails zugegriffen werden.

Diskrete Mitarbeiterüberwachung durch die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG

Das Thema Mitarbeiterüberwachung ist ein sensibler Bereich. Die Detektei A.M.G. DETEKTIV AG beachtet die strengen Richtlinien der Detektivverbände. Unsere Ermittler werden tätig, wenn gegen Angestellte ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Instrumente der Überwachung sind die Einschleusung von Detektiven in Ihren Betrieb, die Beobachtung bzw. Observation oder die Installation einer verdeckten Videoüberwachung.

Wir beraten Sie hinsichtlich eines rechtskonformen Einsatzes. Bei begründetem Verdacht realisieren wir geeignete Überwachungsmöglichkeiten im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.