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Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aufgedeckt

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aufgedeckt

Ein Unternehmen in Seligenstadt beauftragte die Detektei DETEKTIV AG® mit Ermittlungen und Beobachtungen mit dem Ziel der Feststellung, ob ein ehemaliger gekündigter Mitarbeiter, der freigestellt war, eine hohe Abfindung erhalten und eine Wettbewerbsklausel unterschrieben hatte, bereits einer neuen Tätigkeit nachging.

Schon am ersten Observationstag konnten die Detektive der Detektei DETEKTIV AG® feststellen, dass die Zielperson ein Wettbewerbsunternehmen der alten Firma aufsuchte und den gesamten Tag dort verbrachte.

Die Privat- und Wirtschaftsdetektive konnten feststellen, dass die Zielperson in dieser Firma eigene Büroräume und eine eigene Sekretärin hatte. Die Zielperson musste noch weitere Tage beobachtet werden, damit klar dokumentiert werden konnte, dass sie für einen Wettbewerber tätig ist.

Der Auftraggeber war mit der professionellen Arbeit der Detektei DETEKTIV AG® außerordentlich zufrieden und konnte gegen die Zielperson entsprechende Schritte einleiten.

Das sagt der Gesetzgeber

Wenn in Arbeitsverträgen Wettbewerbsverbote vereinbart wurden, worauf ist zu achten?

1. „Tätigkeitsbezogenes“ oder „unternehmensbezogenes“ Wettbewerbsverbot

Der Vorteil eines „tätigkeitsbezogenen“ Wettbewerbsverbots ist, dass es selten unwirksam ist, denn es liegt regelmäßig ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers am Wettbewerb vor.

Im Unterschied zum „unternehmensbezogenen“ ist es dem Arbeitnehmer nicht von vorherein verboten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Wettbewerber tätig zu werden. Untersagt ist lediglich die Ausübung der genannten Tätigkeiten.

2. Schriftformerfordernis

Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden, sonst ist es unwirksam.

3. Lösung von der Karenzentschädigung

Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber in § 75a HGB die Möglichkeit, mit einer Frist von einem Jahr auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Der Arbeitnehmer wird sofort vom Wettbewerbsverbot frei, der Arbeitgeber muss nach Ablauf eines Jahres keine Karenzentschädigung mehr zahlen.

4. Zusage einer erhöhten Karenzentschädigung gemäß § 75 Absatz 2 HGB

Unübersichtlicher ist die Situation, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt. Wenn der Kündigungsgrund von Seiten des Arbeitnehmers herrührt, hat die Kündigung keine Auswirkungen auf das Wettbewerbsverbot. Kündigt der Arbeitgeber, zwingt er den Arbeitnehmer dazu, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Das Gesetz sieht es hier als unbillig an, dass der Arbeitnehmer weiterhin an das Wettbewerbsverbot gebunden ist.

5. Karrenzentschädigung bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Einen Sonderfall stellt die Situation dar, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt wegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Absatz 1 BGB. In diesem Falle muss sich der Arbeitgeber nicht am Wettbewerbsverbot festhalten lassen.

Wenn Sie Fragen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot haben, beraten wir Sie gern unverbindlich. Unsere erfahrenen Detektive helfen Ihnen vor Ort in Seligenstadt!

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Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.