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Schwarzarbeit in Erlangen: keine Scheinselbstständigkeit

Schwarzarbeit in Erlangen: keine Scheinselbstständigkeit

Ein Fall von Schwarzarbeit bzw. Scheinselbstständigkeit in Erlangen hat den Anfang gemacht. Nun hat das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel zugunsten des selbstständig tätigen Heilpädagogen entschieden und damit eine Art Präzedenzfall geschaffen. Durch die Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2017 wird deutlich, dass bei der Frage nach Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit die Höhe des Honorars ebenfalls eine wichtige Rolle spielt.

Im Landkreis Erlangen – Höchstadt war ein Heilpädagoge von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als scheinselbstständig eingestuft worden. Demnach galt es als Schwarzarbeit, dass der Heilpädagoge Jugendliche in deren Haus besuchte und dort die Betreuung vornahm. Die Tätigkeit umfasste vier bis sieben Stunden in der Woche und wurde mit 40 Euro pro Stunde entlohnt.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) forderte eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge seitens des Landkreises, der den Heilpädagogen beschäftigt hatte. Vor dem Bundessozialgericht in Kassel wurde sogleich Klage gegen die Einschätzung eingereicht und dieses entschied, dass in diesem Fall weder Schwarzarbeit noch Scheinselbstständigkeit vorlag.

Hintergrund der Begründung sind die Honorarverträge, die mit dem Landkreis abgeschlossen wurden und das Fehlen konkreter Anweisungen. Die verrichtete Arbeit erfolgte unabhängig und das Stundenhonorar wurde als überdurchschnittlich gut eingestuft. Vor allem im Vergleich mit einem fest angestellten Heilpädagogen zeigten sich erhebliche Unterschiede weshalb von einer echten Selbstständigkeit auszugehen sei. Ein weiteres Argument besteht darin, dass der Heilpädagoge sich selbst versorgen kann und daher keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vonnöten ist.

Seitens des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) wurde das Urteil ausdrücklich begrüßt. Nach Ansicht des Verbands ist ein erster Schritt in die richtige Richtung getan, wenn der Stundensatz in Beziehung zum Bruttolohn gesetzt wird. Nach Ansicht des VGSD hätte das Urteil jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesprochen werden können. Zur besseren Orientierung werden einige Kriterien für echte Selbstständigkeit formuliert.

So handelt es sich nach Einschätzung des VGSD dann nicht um Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit, wenn keinerlei Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erfolgt, wenn die Tätigkeit weitgehend frei von konkreten Weisungen ist, wenn das Honorar oberhalb der Vergütung für einen Angestellten liegt und wenn schriftliche Verträge tatsächlich in dieser Form in die Praxis umgesetzt werden.

Quelle: Merkur.de

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.