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Schwarzarbeit in Freudenstadt: 286 Fälle ermittelt

Schwarzarbeit in Freudenstadt: 286 Fälle ermittelt

Schwarzarbeit in Freudenstadt und Umgebung soll einen Schaden in Höhe von 1,7 Millionen Euro verursacht haben. Das ergaben Ermittlungen, die sich vor allem auf einen 70-jährigen Bauunternehmer konzentrierten. Vor dem Amtsgericht Horb a.N. wurde der Mann aufgrund der Fülle an Beweisen zu einer Haftstrafe von 21 Monaten verurteilt, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Ermittlungen wurden zuvor vom Hauptzollamt Karlsruhe geführt und förderten zutage, dass gleich in 286 Fällen die Angestellten auf dem Bau nicht ordnungsgemäß bezahlt worden waren. Die Problematik bestand konkret darin, dass keine Anmeldung zu den Sozialversicherungen erfolgte und sich die Angestellten als selbstständig ausgaben.

In der Folge müssen die gesamten Beiträge nun an die Sozialversicherungsträger nachgezahlt werden. Neben Schwarzarbeit lautet der Vorwurf gegenüber den Angestellten auch auf Scheinselbstständigkeit. Diese liegt immer dann vor, wenn faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dieses jedoch als selbstständige Tätigkeit deklariert und über das Stellen von Rechnungen abgerechnet wird. Die Problematik besteht darin, dass in diesen Fällen keinerlei Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt werden.*

Scheinselbstständigkeit bei öffentlichen Stellen aufgedeckt

Im Oktober 2019 wurde bekannt, dass das Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern für sieben Mitarbeiter keine Sozialabgaben gezahlt hatte. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mussten nachträglich insgesamt 287.293,15 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachgezahlt werden.

Für den Folgezeitraum ab dem 1. Januar 2017 muss ebenfalls nachträglich gezahlt werden. Experten gehen davon aus, dass auch hierfür eine höhere Summe anfällt. Damit ist der Fall noch nicht abgeschlossen – es bleiben Fragen offen: Muss das Bildungsministerium aufgrund der jahrelangen Nichtzahlung der Sozialabgaben Mahngebühren zahlen? Gibt es personelle Konsequenzen? Was kostet dem Steuerzahler der gesamte Vorfall zusätzlich?

Das Ministerium widersprach „dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit“. Sieben Mitarbeiter waren sechs Jahre lang als Selbstständige über Honorarverträge beschäftigt worden. Im Gegensatz zu angestellten Mitarbeitern musste die Landesregierung für diese keine Renten-, Krankenkassen-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Selbstständige können selbst entscheiden, wie sie sich versichern. Als Selbstständiger muss man aber unterschiedliche Auftraggeber haben, sonst gilt man laut Gesetz als scheinselbstständig. Die Rentenversicherung, die für Sozialversicherungen Verträge überprüft, hatte 2009 festgestellt, dass sieben Mitarbeiter ausschließlich für die Landeszentrale gearbeitet hatten und daher als Angestellte zu versichern waren.

Das sagt der Gesetzgeber

Die Deutsche Rentenversicherung definiert Scheinselbstständigkeit wie folgt: „Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie Selbstständige auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.“

Zum Sozialstaatsprinzip gehört das Sozialversicherungssystem, das Arbeitgeber und -nehmer durch Beiträge finanzieren. Scheinselbstständige arbeiten wie Arbeitnehmer, genießen aber keinen Kündigungsschutz, werden nicht durch das Arbeitszeitgesetz geschützt und haben kein Recht auf Urlaub. Bei Selbstständigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie ihre Zeit selbst einteilen können, um ihre Risiken zu minimieren.

Unsere Detektive der A.M.G Detektiv AG können helfen, Sachverhalte gerichtsverwertbar aufzubereiten. Im konkreten Verdachtsfall werden wir meist fündig. 

*Quelle: Regio-News

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.