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Stalking: Bundesregierung bringt neuen Gesetzesentwurf ein

Stalking: Bundesregierung bringt neuen Gesetzesentwurf ein

Das Thema Stalking wird in den Medien nach wie vor vernachlässigt. Dabei handelt es sich um eine ernst zu nehmende Straftat, bei der die Ermittlungen besonders schwer fallen. Die Bundesregierung möchte dies ändern und hatte im Sommer 2016 einen entsprechenden Gesetzesentwurf eingebracht.

Hintergrund ist die Erkenntnis, dass deutschlandweit Tausende Menschen Opfer von Stalking werden und die Hürden für eine Verurteilung sehr hoch liegen. Nur, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebens vorliegen und dies gerichtssicher nachgewiesen werden kann, lässt sich etwas unternehmen und selbst dann ist ein Urteil nicht immer sicher.

Im neuen Gesetzesentwurf steht nun, dass Stalking lediglich „objektiv geeignet“ sein muss, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung zu bewirken. Anders formuliert, muss diese schwere Beeinträchtigung nicht mehr zwingend vorliegen oder – noch konkreter – muss ein Opfer nicht erst umziehen, um die Beeinträchtigung nachzuweisen.

Die alte Regelung des Stalkings im Strafgesetzbuch (StGB) stellte zu hohe Anforderungen an eine Tatbestandsverwirklichung. Die Neufassung brachte im Wesentlichen eine Umwandlung von einem konkreten Erfolgsdelikt hin zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt sowie eine Herausnahme des § 238 Abs. 1 StGB aus den Privatklagedelikten nach § 374 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Zukünftig reichen also Tathandlungen aus, die ein Opfer zu einer Veränderung der Lebensgestaltung bewegen. Eine tatsächliche Änderung ist nicht mehr notwendig. Das schützt psychisch starke Opfer ebenso wie jene, die beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Leben aufgrund von Nachstellungen zu verändern.

Der Fall des unbefugten Nachstellens durch beharrliches Aufsuchen der räumlichen Nähe aus § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB wurde noch nicht um Qualität, Intensität und Häufigkeit ergänzt, was die Beurteilung schwierig gestaltet. Bisher verwies die Staatsanwaltschaft die Geschädigten in über der Hälfte aller Fälle auf den Privatklageweg, wodurch sie das Kostenrisiko zu tragen hatten. Für die Geschädigten ist die Umwandlung in ein Offizialdelikt ein Zeichen, dass die Bekämpfung von Stalking ein Anliegen der Gesellschaft und keine Privatsache ist.

Opfer von Stalking werden nur selten körperlich angegriffen, die Geschädigten leiden über Jahre hinweg an Angstzuständen und Depressionen. Die Norm erfordert auch künftig, dass das Nachstellen geeignet ist, die „Lebensgestaltung schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, die Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens des Geschädigten wurde bisher nicht aufgenommen.

Hinsichtlich des Strafrahmens bleibt die Haftstrafe von drei Jahren erhalten.

Wenn Sie Opfer eines Stalkers werden, dann sprechen Sie gerne ganz unverbindlich mit uns. Die A.M.G. Detektiv AG berät Sie gerne in allen Belangen rund um den Personenschutz, hier steht Ihnen ein erfahrenes Team zur Verfügung, das Sie auf Wunsch 24 Stunden am Tag bewacht. Zudem können unsere Privatdetektive gerichtssichere Beweise über Ihren Verfolger für Sie sammeln, die Ihnen den Weg zum Rechtsanwalt ermöglichen.

Das beharrliche und unbefugte Aufsuchen räumlicher Nähe zu einer Person kann eine rechtlich relevante Tathandlung des Nachstellens darstellen (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 
Auch Versuche, über Telefon, Handy, E-Mail, soziale Netzwerke oder sonstige Kommunikationsmittel in Kontakt zu treten kann Teil des Straftatbestandes sein (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Warten Sie nicht. Wenn Sie sich bedroht fühlen, rufen Sie uns an. Wir sind 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar – an 18 Standorten in ganz Deutschland. Sicher auch in Ihrer Nähe.

Quelle: Spiegel Online

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.