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Verhandlung wegen Schwarzarbeit und Axtangriff in Oyten

Verhandlung wegen Schwarzarbeit und Axtangriff in Oyten

Im norddeutschen Oyten ist es zu einem ungewöhnlichen Fall von Körperverletzung gekommen. Es ging dabei letztlich um Schwarzarbeit, für die jedoch kein Lohn gezahlt werden sollte. Der beauftragte Arbeiter wollte diesen von seinem Auftraggeber fordern und erhielt letztlich einen Hieb mit der Axt. Glücklicherweise ging der Angriff glimpflich aus und endete „lediglich“ mit einer Schnittwunde von mehreren Zentimetern an der Stirn.Hinzu kamen allerdings noch zwei Frakturen des Schienbeines, die durch einen Schlag mit der stumpfen Seite der Axt verursacht wurden.

Vor einem Schöffengericht wurde die Straftat zunächst mit einer Haftstrafe in Höhe von eineinhalb Jahren geahndet. EIn Berufungsgericht am Landgericht Verden setzte diese Strafe jedoch zu einem etwas späteren Zeitpunkt zur Bewährung aus. Gleichzeitig zur Bewährungsstrafe wird der verurteilte Täter seinem Opfer einen freiwilligen Betrag in Höhe von 3.500 Euro als Wiedergutmachung zahlen.

Die Höhe der Summe scheint nach Angaben der Beteiligten über dem ursprünglich vereinbarten Arbeitslohn für die Schwarzarbeit zu liegen. Dem Vernehmen nach, waren sich beide Parteien über eine Summe in Höhe von 2.000 Euro uneinig, was dann zu der körperlichen Auseinandersetzung führte. Wegen der Schwarzarbeit ist es jedoch bislang zu keinem Verfahren, geschweige denn zu einer Verurteilung gekommen.

Das Landgericht brachte gegenüber der ersten Instanz noch einige relevante Fakten zutage. So wurde der 46-jährige Täter vor seinem Angriff mit der Axt offensichtlich mehrfach bedroht. Zudem wurde auch seiner Familie Gewalt angekündigt, was angesichts der minderjährigen Kinder eventuell zu einer Art Schutzreflex führte. Auf jeden Fall wurde die Tat vermutlich im Affekt verübt und nicht geplant.

Problematisch für die Wiederaufnahme ist das Fehlen zweier Zeugen. Eine der beiden Personen, der Fahrer, der das alkoholisierte Opfer zum Tatort gefahren hatte, befindet sich auf einer Auslandsreise, die Ehefrau des Angeklagten ist so schwer erkrankt, dass sie nicht vernommen werden kann.

Seitens der Richter wurde festgehalten, dass sich die Höhe der Strafe nicht ändern wird und für eine Änderung auch kein Grund bestünde. Aufgrund des nun geänderten Verhaltens des Angeklagten, vor allem hinsichtlich eines Geständnisses und des Zeigens von Reue, ist jedoch die Aussetzung zur Bewährung möglich. Hinzu kommt, dass der Gewalttäter über keinerlei Vorstrafen verfügt und eine überaus günstige Sozialprognose aufweisen kann.

Quelle: Kreizzeitung.de

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.