War es Brandstiftung und damit Versicherungsbetrug? In Bielefeld muss sich der Chef einer Autowerkstatt vor Gericht verantworten. Die XX. Große Strafkammer des Landgerichts verhandelt die Frage, bei der der 56-jährige Mann neben drei Mitarbeitern im Alter von 30, 25 und 22 Jahren angeklagt wurde. Folgt man der Staatsanwaltschaft, so ist der Fall klar, doch ist die gesamte Verhandlung wegen Versicherungsbetrug auf neun Tage angesetzt. Am ersten Tag wurde lediglich die Anklageschrift verlesen, da sich einer der Verteidiger als unabkömmlich entschuldigte.
Konkret geht es in dem Verfahren um einen Brand, der sich in einer Autowerkstatt an der Stadtheider Straße ereignet hatte. Durch die Flammen wurden zwei Personen verletzt und zudem entstand ein Sachschaden in Höhe von 100.000 Euro. Folgt man der Anklage, so wurde die Brandstiftung sorgfältig geplant und gemeinschaftlich durchgeführt. Als Motiv führt die Staatsanwaltschaft Schulden in Höhe von 90.000 Euro an, die der Betreiber der Autowerkstatt nicht hätte begleichen können.
Die Besonderheit der Brandstiftung, die angeblich Versicherungsbetrug sein soll, liegt im Zeitpunkt des Brandes. Dieser ereignete sich während der Geschäftszeiten und in Anwesenheit diverser Personen, die sich in der Werkstatt und deren Umgebung aufhielten. Zwei der Angeklagten sollen hierzu Bremsenreiniger ausgeschüttet und angesteckt haben. Schnell zerstörten die Flamme die Halle 3 und sprangen auch auf ein Fahrzeug über. Offensichtlich wurde die Brandstiftung in einem firmeninternen Video aufgezeichnet, das nun als Beweismittel fungiert.
Gegenüber den Ermittlern der Polizei wurde behauptet, der Brand sei durch eine Zigarettenkippe verursacht worden. Verletzt wurde dabei ein 59-jähriger Mann aus Syrien, der in der Halle eine provisorische Unterkunft bezogen hatte und eine Rauchvergiftung erlitt.
Die Ermittler erließen Haftbefehl gegen zwei der Angeklagten, die aber mittlerweile ausgesetzt sind. Zudem ist festzustellen, dass der Chef der Werkstatt bereits vorbestraft ist. Inwieweit sich dies auf das spätere Urteil auswirkt, hängt maßgeblich von dessen Kooperationsbereitschaft und der Last der Beweismittel ab.
Quelle: Neue Westfälische