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Versicherungsbetrug in Traunstein nicht nachweisbar

Vor dem Amtsgericht Traunstein ist es in einem Fall von Versicherungsbetrug zu einem Freispruch gekommen. Die Richter sahen keinerlei Nachweis einer Straftat, die zuvor einem 67-jährigen Mann aus Bad Aibling zur Last gelegt worden war. Besonders pikant ist der jetzige Freispruch vor dem Hintergrund einer zuvor erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim. Es handelte sich um eine Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens.

Ereignet hatte sich ein Unfall auf einem Parkplatz, bei dem der 67-Jährige der Geschädigte war. Eine Frau hatte beim Ausparken einen Schaden verursacht, den der Geschädigte prompt der gegnerischen Versicherung meldete. Er vergaß dabei jedoch die Meldung eines Vorschadens, was prompt als Versicherungsbetrug bzw. versuchter Versicherungsbetrug gewertet wurde. Seitens eines Gutachters wurde sodann ein deutlich umfangreicherer Schaden festgestellt, der von der Versicherung der Unfall-Verursacherin nicht reguliert wurde.

Die Versicherung ging von einem Versicherungsbetrug und manipulierten Fotos aus und leitete einen Strafbefehl gegen den 67-Jährigen sowie den Gutachter ein. Letztere legte fristgerecht Einspruch ein und erwirkte sogleich seinen Freispruch. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Aufnahmen nicht gefälscht waren und somit auch kein Versicherungsbetrug vorlag. Der Beschuldigte unterließ jedoch einen fristgerechten Einspruch, sodass die Verurteilung zunächst einmal rechtskräftig wurde.

Im späteren Verlauf bemühte sich der zu Unrecht Verurteilte um eine Wiederaufnahme des Verfahrens und gab dabei an, er habe den Vorschaden schlichtweg vergessen und keinerlei Absicht eines Versicherungsbetrugs gehabt. Die Richter in Traunstein folgten diesen Angaben und auch die Vertreter der Anklage sowie die Verteidiger hatten zuvor auf einen Freispruch plädiert.

In der Urteilsbegründung wurde noch einmal unterstrichen, dass der Rentner keinen Versicherungsbetrug begehen wollte und lediglich eine Fahrlässigkeit vorlag. Im Wortlaut sagte der Richter am Ende der Verhandlung: „Ich glaube nicht, dass Sie etwas falsch machen wollten“.

Ein Freispruch wie der jetzt erfolgte ist allerdings als Seltenheit einzustufen. Allein die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist bereits an strenge Vorgaben gebunden und wird nur in Ausnahmefällen zugelassen. Entsprechend hat der Rentner eine Menge Glück im Unglück gehabt.

Quelle: OVB Online

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.

asd