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Versicherungsbetrug: Käufer darf Gebrauchtwagen zurückgeben

Versicherungsbetrug: Käufer darf Gebrauchtwagen zurückgeben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor einigen Tagen ein viel beachtetes Urteil gesprochen, bei dem es indirekt auch um Versicherungsbetrug geht. Es ging dabei um einen Gebrauchtwagen, der sich auf einer internationalen Fahndungsliste wiederfand. Das Fahrzeug war ein Rolls-Royce, der von einem Käufer im Jahr 2012 zu einem günstigen Preis von rund 30.000 Euro  gekauft wurde. Später stellte sich dann heraus, dass bereits Ermittlungen zur Auffindung der gestohlenen gemeldeten Luxuskarosse im Gange waren. Bereits bei der Anmeldung des Fahrzeugs stellte die Polizei das Fahrzeug sicher und der ehrliche Käufer hatte den Nachteil.

Der Rolls-Royce Corniche Cabrio wurde vermutlich im Rahmen von Versicherungsbetrug gestohlen gemeldet. Bisherige Ermittlungen konnten diesen Verdacht allerdings bislang nicht nachweisen. Immerhin gelang es bis zum Jahr 2013 eine Chance zur Anmeldung zu eröffnen und so wurde der Wagen gleichsam „legalisiert“ und dem Käufer wiedergegeben.

Im jetzigen Gerichtsurteil ging es jedoch um die Frage, ob dieser den Rolls-Royce auch behalten muss oder ein Rückgaberecht besteht, wobei Letzteres von den Richtern bejaht wurde. Nachdem der Käufer sein Auto zurückerhalten hatte, wollte er im Mai 2014 vom Kauf zurücktreten. Da sich der Verkäufer weigerte, kam es zum Rechtsstreit, in dem nun ein Urteil in höchste Instanz gesprochen wurde.

So erkannten die Richter an, dass bereits ein Eintrag in die Fahndungslisten einen Rechtsmangel darstellt. Gemäß des Schengener Informationssystems ist das Auto weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben, was konkret bedeutet, dass jede Polizeikontrolle zu einer Beschlagnahme führen kann. Bedenkt man, dass ein Rolls-Royce Cabriolet zu den auffälligsten Fahrzeugen überhaupt gehört, so sind Kontrollen in der Tat zu erwarten und der Mangel stellt sich als unzumutbar heraus.Selbiges gilt natürlich auch für den Weiterverkauf, da der Eintrag auf der internationalen Fahndungsliste eine erhebliche Wertminderung bedeutet.

Unklar ist in dem gesamten Kontext, ob die Ermittlungen wegen Versicherungsbetrug noch weiter laufen oder mittlerweile eingestellt sind. Zudem erscheint seltsam, weshalb der rechtmäßige Eigentümer das Auto nicht zurückgefordert hat, was darauf schließen lässt, dass dieser auch der Verkäufer ist und lediglich die Meldung des Diebstahls falsch war.

Quelle: Automobilwoche

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.