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Videoüberwachung in Mainz: mehr Beschwerden

Videoüberwachung in Mainz: mehr Beschwerden

Private Kameras für öffentliche Räume unzulässig

Das Thema Videoüberwachung in Mainz ist derzeit wieder einer der Aufreger in der öffentlichen Debatte. Aktuell geht es jedoch nicht mehr um die Forderung nach mehr Initiative seitens der Behörden oder Stadtverwaltung, sondern die Tatsache, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger selbst beholfen haben. An mehr und mehr Häusern kommt es zu einer privaten Videoüberwachung, was solange rechtens ist, bis es zu einer Anzeige durch einen Geschädigten kommt.

Ein Beispiel ist die Zanggasse, die lange als Schwerpunkt der Kriminalität galt. Mittlerweile ist dies nach Angaben der Polizei nicht mehr der Fall, doch werden dennoch private Kameras auf die Passanten gerichtet. Allein im vergangenen Jahr erhielten die zuständigen Behörden 800 Beschwerden, was auch mit der erhöhten Aufmerksamkeit durch die Bürgerinnen und Bürger liegt. Darüber hinaus ist die Technologie für die Videoüberwachung deutlich günstiger geworden, sodass sich jeder eigenen Kameras leisten kann. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz ist es allerdings nur erlaubt, das eigene Grundstück zu filmen, was in der Praxis oftmals überschritten wird.

Formaljuristisch kann eine illegale Videoüberwachung mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro pro Kamera geahndet werden. Gemeint sind hiermit jedoch vor allem gewerbliche Zwecke, d.h. Kameras, die in Form einer Mitarbeiterüberwachung in Läden oder an Tankstellen aufgehängt werden. Wenn es sich um eine reine Privatperson handelt, die noch dazu aus Angst vor Kriminalität zur Videoüberwachung greift, handeln die Behörden meist nicht.

Hinzu kommt, dass eine Videoüberwachung wie die in Mainz im Fall einer Klage zu einem langwierigen Prozess führen könnte. Der Aufwand derjenigen, die sich zu Unrecht gefilmt sehen, steht vermutlich in keinerlei Verhältnis zum Erfolg, der ja nur in einem Unterlassen der Filmerei bestünde.

Eine Änderung trat im Mai 2018 mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Seither müssen die Behörden auch bei privater Videoüberwachung eingreifen, die Bußgelder können sich auf bis zu zwei Millionen Euro belaufen.

Die privat betriebene Videoüberwachung unterliegt seither aber nur den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentliche Räume beobachtet werden – und nicht ausschließlich zu privaten Zwecken. Sind die Aufnahmen frei zugänglich im Internet einsehbar, gilt das als unzulässig. Ist dem nicht so, dann ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) nicht zuständig.

Quelle: Allgemeine Zeitung

Disclaimer: Die dargestellten Fälle wurden zum Schutz der Mandanten anonymisiert bzw. pseudonymisiert.