Immer wieder kommt es zu einer vorgetäuschten Krankheit, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen möchten. Ein besonders bekannter Fall ereignete sich Ende des vergangenen Jahres bei der Fluggesellschaft TUIfly, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen so genannten „Sick-Out“ ins Leben riefen. Die Rede war in diesem Fall von einem illegalen Streik, bei dem eine vorgetäuschte Krankheit jeweils von den Ärzten der Mitarbeiter mit einer Krankmeldung bedacht wurde. Entsprechend konnte den einzelnen Erkrankten kein Fehlverhalten nachgewiesen werden.
Grundsätzlich ist eine Krankmeldung natürlich kein Problem und kann auch nicht zu Sanktionen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses führen. Wer länger als drei Tage krank ist, muss jedoch entsprechend § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes dazu verpflichtet, eine Krankmeldung vorzulegen. Denkt der Arbeitgeber schon früher, dass es sich um eine vorgetäuschte Krankheit handelt, so darf diese Bescheinigung auch ab dem ersten Tag gefordert werden.
Deutlich schwieriger ist die Rechtslage bei einer angekündigten Krankheit. Wer im Vorfeld damit droht, aufgrund einer Krankheit nicht zur Arbeit zu erscheinen und diese Drohung dann auch wahr macht, riskiert sogar eine Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009 – 2 AZR 251/07). Interessant ist in diesem Kontext, dass auch eine tatsächliche Krankheit im Zweifel keinen Schutz bedeutet, da klar und deutlich wurde, dass die Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht missbraucht werden sollen.
Eine Straftat stellt hingegen die vorgetäuschte Krankheit dar. Hier ist jedoch der Nachweis ungemein schwierig und besteht meist in umfangreichen Ermittlungen. Problematisch daran ist unter anderem, dass kaum eine klare Definition des passenden Verhaltens im Krankheitsfall existiert. Wer beispielsweise unter einer Depression leidet, kann durchaus ins Freibad gehen. Deutlich wird die vorgetäuschte Krankheit dann, wenn gleichzeitig Schwarzarbeit vorliegt oder wenn ein körperliches Leiden angegeben wird und dennoch sportliche Höchstleistungen erbracht werden.
In vielen Fällen ziehen Unternehmen einen Privatermittler hinzu, der sowohl Schwarzarbeit als auch eine vorgetäuschte Krankheit ans Tageslicht bringen kann. Der Vorteil besteht darin, dass die meisten Beweise auch in einem Gerichtsverfahren Bestand haben und damit die Grundlage für eine berechtigte außerordentliche Kündigung liefern können.
Quelle: Würzburg erleben